Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/115: Änderung des Obligationenrechts (Firmenrecht) · 18 Seiten

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Società in nome collettivo SNC

Società in accomandita SAC

Società in accomandita per azioni SACA

Rumantsch

Societad anonima SA

Societad cun responsabladad limitada Scrl

Associaziun/Corporaziun AS/Corp

Societad collettiva SCL

Societad commanditara SCM

Societad acziunara en commandita SACM

Art. 951 Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma

Der geltende Absatz 1 wird aufgrund der Neureglung der Ausschliesslichkeit für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Kommanditaktiengesellschaften aufgehoben. Der Ausschliesslichkeitsanspruch des bisherigen Absatz 2, der bislang nur für die Firmen von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften galt, wird auf alle neuen Firmen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Kommanditaktiengesellschaften ausgedehnt.

Art. 953 Aufgehoben

Weil neu die Firma von Handelsgesellschaften und Genossenschaften auf unbestimmte Zeit weitergeführt werden kann und bei allen Einzelunternehmen zusätzlich zu dem Namen der Inhaberin oder des Inhabers auch weitere Namen, die nicht mit demjenigen der Inhaberin oder des Inhabers übereinstimmen, in der Firma aufgeführt werden dürfen, erübrigt sich eine ausdrückliche Regelung für die Weiterführung einer Firma bei Geschäftsübernahmen. Da die Übernahme eines Geschäfts einer vertraglichen Regelung bedarf, ist in diesem Zusammenhang auch die Zustimmung der Veräusserer zur Weiterführung der bisherigen Firma zu regeln. Somit kann Artikel 953 OR aufgehoben werden.

2.1 Änderung weiterer Bestimmungen des Obligationenrechts

Art. 607 Aufgehoben

Weil die Firma einer Kommanditgesellschaft nicht mehr nur die Namen von unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern enthalten darf, sondern beispielsweise auch aus Fantasiebezeichnungen gebildet werden kann, ist Artikel 607 OR aufzuheben.