Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/115: Änderung des Obligationenrechts (Firmenrecht) · 18 Seiten

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die mit der Gesellschaft geschäftlich in Kontakt treten, auf den Umstand hingewiesen werden, dass die Haftung der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter beschränkt ist. Dasselbe gilt auch für Limited Liability Partnerships (LPP) und Community Interest Companies (CIC). Einzelkaufleute (sole traders) müssen den Namen des Inhabers bzw. der Inhaberin in den Unternehmensnamen aufnehmen. Sofern sie eine andere Bezeichnung verwenden, sind sie zwingend zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet und müssen den Namen des Inhabers bzw. der Inhaberin und deren Adresse auf allen Geschäftsunterlagen (Briefkopf, Visitenkarte) aufführen sowie auf der Beschriftung des Geschäftslokals und auf der Website bekanntgeben. Dasselbe gilt auch für Personengesellschaften (partnerships), die grundsätzlich mindestens den Namen eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters sowie den Hinweis auf die «(general) partnership» (Kollektivgesellschaft) oder «limited partnership» (Kommanditgesellschaft) in den Unternehmensnamen aufnehmen müssen. Verwenden sie eine davon abweichende Bezeichnung, sind sie zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet und müssen die Namen der Gesellschafter bekannt geben.

Schutz der Firma

Die Eintragung ins nationale Companies House wird von Amtes wegen verweigert, wenn ein bereits identischer Gesellschaftsname registriert ist. Die Identität beurteilt sich auf der Grundlage der Zeichenfolge und des Gesamteindrucks, den die zu beurteilenden Namen erwecken. Namen, die mit bereits eingetragenen Bezeichnungen ähnlich sind, werden vom Handelsregister akzeptiert. Die Eintragung schützt jedoch nicht vor einer Klage, die gestützt auf die Verwechslungsgefahr erhoben wird.

1.3.6 Europäische Union

Die Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, vom 16. September 2009 enthält weitgehende Vorgaben zur Transparenz im Rechts- und Geschäftsverkehr. Artikel 5 der Richtlinie schreibt den Mitgliedstaaten vor, dass die Gesellschaften auf Briefen und Bestellscheinen unter anderem Angaben zur Rechtsform, zum Sitz, zum Status und zum Kapital anbringen müssen. Damit soll im EU-Raum sichergestellt werden, dass jedes Unternehmen eindeutig identifiziert und rechtlich qualifiziert werden kann.

1.3.7 Fazit

Die Rechtslage in der Schweiz entspricht bereits heute weitgehend der deutschen und österreichischen Rechtsordnung, was angesichts der deutschen Wurzeln des schweizerischen Firmenrechts nicht weiter erstaunt. Im Vergleich zu Deutschland und Österreich besteht jedoch in Bezug auf die Firmenbildung von Personengesellschaften ein Nachholbedarf. Die Vorlage trägt diesem Umstand Rechnung und eröffnet für diese Rechtsformen neue Möglichkeiten bei der Wahl der Firma. Dabei