Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/115: Änderung des Obligationenrechts (Firmenrecht) · 18 Seiten
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gehört bereits heute zum Tagesgeschäft der kantonalen Handelsregisterämter. Der Entwurf verursacht in dieser Hinsicht keinen zusätzlichen Aufwand.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Das Ziel des Entwurfs, dass die einmal gewählte Firma auf unbestimmte Zeit beibehalten werden kann, schützt den erarbeiteten und gepflegten Wert einer Firma. Gerade für KMU führt dies zumindest aus firmenrechtlicher Sicht zu einer Erleichterung der Nachfolgeplanung und -regelung.
Da die Übergangsbestimmungen für bestehende Firmen keine Anpassung an das neue Recht verlangen, entstehen diesbezüglich für Personengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften keine unmittelbaren Kosten. Eine freiwillige Anpassung der Firma an das neue Recht hat die gleichen Kostenfolgen wie jede andere Änderung der Firma.
3.4 Auswirkungen auf die Informatik
Abgesehen von allfälligen Anpassungen der Software der Handelsregisterbehörden an das neue Recht bleibt der Entwurf ohne Einfluss auf den Bereich der Informatik.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Änderung des Firmenrechts ist im Bundesbeschluss über die Legislaturplanung 2011–2015 vom 15. Juni 201212 nicht explizit als Massnahme erwähnt. Ein Ziel ist jedoch die schweizerische Wirtschaft durch bestmögliche Rahmenbedingungen zu festigen. Als Massnahme zur Zielerreichung soll der administrative Aufwand für die Unternehmen gesenkt werden. Die Kontinuität der Firma und die einheitlichen Regeln bei der Firmenbildung von Handelsgesellschaften können einen Beitrag dazu leisten.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Der Gesetzesentwurf stützt sich auf Artikel 122 BV, der dem Bund die Zuständigkeit im Bereich des Zivilrechts überträgt.
12 BBl 2012 7155