Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/115: Änderung des Obligationenrechts (Firmenrecht) · 18 Seiten
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oder des Inhabers auch Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der Inhaberin oder des Inhabers dienen, auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Fantasiebezeichnung darstellen. Allerdings durfte bis anhin die Firma eines Einzelunternehmens grundsätzlich nicht Familiennamen von mehreren Personen enthalten. Neu dürfen in der Firma eines Einzelunternehmens – unter Beachtung des Wahrheitsgebots und des Täuschungsverbots – zusätzlich zu dem Familiennamen der Inhaberin oder des Inhabers auch weitere Familiennamen, die nicht mit demjenigen der Inhaberin oder des Inhabers übereinstimmen, aufgeführt werden. Enthält die Firma eines Einzelunternehmens jedoch zusätzliche Familiennamen, ist die Inhaberin als solche oder der Inhaber als solcher zu bezeichnen. Das wird erreicht, in dem in der Firma der Zusatz «Inhaberin» oder «Inhaber» dem Familiennamen bzw. Vornamen der Inhaberin oder des Inhabers vorangestellt wird.
Die Ausschliesslichkeit für Firmen von Einzelunternehmen bleibt weiterhin auf den Ort bzw. die Sitzgemeinde beschränkt. Die Ausdehnung der Ausschliesslichkeit auf die ganze Schweiz hätte zur Folge, dass aufgrund gleichlautender Familiennamen mit unzähligen firmenrechtlichen Kollisionen gerechnet werden müsste, da die Firmen von Einzelunternehmen nur mit dem Familiennamen gebildet werden können. Um dies zu vermeiden, müssten sämtliche8 im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen ihre Firma mit allfälligen Pflichtangaben wie z.B. Vornamen oder Sitzangaben ergänzen.
1.2.3 Variante Firma für alle juristischen Personen
Nach geltender Rechtsauffassung haben Vereine und Stiftungen keine Firma, sondern einen Namen. Auch Institute des öffentlichen Rechts haben anstelle einer Firma eine Bezeichnung. Insbesondere bei der Eintragung von Vereinen und Stiftungen in das Handelsregister ergeben sich in der Praxis häufig Abgrenzungsprobleme zwischen Namen und Firmen von Gesellschaften. Um diesen Konflikt zu lösen, könnte geregelt werden, dass alle im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen eine Firma nach den Vorschriften des einunddreissigsten Titels des Obligationenrechts haben. Das hätte insbesondere zum Vorteil, dass aufgrund der Angabe der Rechtsform die Namen bzw. Firmen von Vereinen, Stiftungen und Instituten des öffentlichen Rechts als solche erkennbar wären.
In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nicht für alle Vereine und Stiftungen die Eintragung in das Handelsregister eine Voraussetzung für die Erlangung der Rechtspersönlichkeit ist, und dass nicht alle Vereine und Stiftungen verpflichtet sind, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Folglich könnten die Namen bzw. Firmen nicht von Beginn weg auf ihre Rechtmässigkeit hin geprüft werden. Eine spätere Eintragung in das Handelsregister hätte zur Folge, dass der ursprünglich gewählte Name geändert werden muss.
Eine Ausdehnung der firmenrechtlichen Vorschriften auf alle eingetragenen juristischen Personen betrifft jedoch nicht die Unternehmensnachfolge und würde daher den Rahmen dieser Vorlage sprengen.
8 Am 1. Januar 2013 waren 156'644 Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen (www.zefix.ch → Statistiken).