Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/115: Änderung des Obligationenrechts (Firmenrecht) · 18 Seiten
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2.2 Übergangsbestimmungen
Art. 1 VE Ueb.Best. Allgemeine Regel
Die Übergangsbestimmungen des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (Schlusstitel ZGB)11 finden – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen – auch für das OR Anwendung (Art. 1 Abs. 1 VE Ueb. Best.).
Die Vorschriften des revidierten Rechts gelangen grundsätzlich unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten zur Anwendung (Art. 1 Abs. 2 VE Ueb. Best.).
Art. 2 VE Ueb.Best. Anpassungsfrist
Mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen wird für bereits bestehende Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften keine Pflicht geschaffen, die Firma an das neue Recht anzupassen und mit der Rechtsformangabe zu ergänzen. Die freiwillige Anpassung ist aber selbstverständlich zulässig. Die bisherige Firma kann unverändert fortgeführt werden, allerdings nur solange, als die in der Firma mit Namen aufgeführten Personen unbeschränkt haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter sind. Scheiden diese Personen aus der Gesellschaft aus, müsste auch nach geltendem Recht die Firma aufgrund von Artikel 947 und 948 OR geändert werden. In diesem Fall ist die Firma an das neue Recht anzupassen. Die Anpassung an das neue Recht hat zur Folge, dass die Firma bezüglich der Namen nicht mehr zwingend geändert werden muss, allerdings ist sie in jedem Fall mit der Angabe der Rechtsform zu ergänzen.
Art. 3 VE Ueb.Best. Ausschliesslichkeit eingetragener Firmen
Die schweizweite Ausschliesslichkeit von Firmen von Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften gilt nur für solche, die nach dem Inkrafttreten neu eingetragen, geändert oder mit dem Rechtsformzusatz ergänzt werden. Nur diese Firmen werden von den Handelsregisterbehörden dahingehend geprüft, ob nicht bereits eine Firma einer Handelsgesellschaft mit einem identischen Kern besteht. Für Firmen, die bereits vor dem Inkrafttreten eingetragen waren und seither unverändert blieben, gilt weiterhin die Ausschliesslichkeit nach altem Recht.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Es sind keine Auswirkungen auf den Bund zu erwarten.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die Vorlage hat namentlich Auswirkungen auf die Kantone im Bereich des Handelsregisters. Die Prüfung der Firma im Rahmen von Neueintragungen und Änderungen
11 SR 210