Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/115: Änderung des Obligationenrechts (Firmenrecht) · 18 Seiten

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manditaktiengesellschaften ist somit nicht mehr von den Namen der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen oder Gesellschafter abhängig. Bestehende Personengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften könnten daher auch beim Ausscheiden einer unbeschränkt haftenden Gesellschafterin oder eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters die bisherige Firma weiterführen. Folglich können die Artikel 947 und 948 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR)5 aufgehoben werden.

In der Firma muss immer zwingend die Rechtsform angegeben werden. Der Rechtsformzusatz kann ausgeschrieben oder abgekürzt werden.

Die Ausschliesslichkeit der Firma von Personengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften erstreckt sich ebenfalls auf die ganze Schweiz. Demnach müssen sich alle Firmen von jüngeren Handelsgesellschaften oder Genossenschaften auch von den Firmen von bereits eingetragenen Personengesellschaften oder Kommanditaktiengesellschaften deutlich unterscheiden. Durch die Erweiterung der Ausschliesslichkeit auf die ganze Schweiz wird zwar die freie Wahl der Firma einer Personengesellschaft oder Kommanditaktiengesellschaft etwas eingeschränkt, dafür geniesst die Firma nationale Exklusivität. Das führt dazu, dass der Kern der Firma bei einer allfälligen Umwandlung in eine andere Rechtsform beibehalten werden kann und nur der Rechtsformzusatz angepasst werden muss. Dadurch können z.B. KMU oder Start-up-Unternehmen, die über wenig Kapital verfügen, zunächst eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft gründen und diese später in eine andere Rechtsform umwandeln, ohne die Firma entscheidend ändern zu müssen. Für Umwandlungen ist das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 (FusG)6 massgebend.

Aus der Firma kann nicht mehr in jedem Fall auf unbeschränkt haftende Personen geschlossen werden. Auskunft über die Haftungsverhältnisse gibt aber ein Blick in das jeweilige Handelsregister, in dem die Gesellschafterinnen und Gesellschafter mit den zur Identifizierung erforderlichen Angaben aufzuführen sind.

Einzelunternehmen

Das Einzelunternehmen ist ein «firmenrechtlicher Spezialfall». Da es sich bei Einzelunternehmen weder um Handelsgesellschaften7 noch um juristische Personen, sondern um den Geschäftsbetrieb einer natürlichen Person handelt, ist dies bei der Firmenbildung zu berücksichtigen. Die Firma des Einzelunternehmens soll nicht den Anschein erwecken, es handle sich um eine von der Inhaberin oder vom Inhaber unabhängige Unternehmung, die im eigenen Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann. Hauptbestandteil der Firma ist daher immer der Familienname der Inhaberin oder des Inhabers. Im Gegenzug kann bei der Firma von Einzelunternehmen auf einen Rechtsformzusatz verzichtet werden.

Die Firma eines Einzelunternehmens kann sich auf den Familiennamen der Inhaberin oder des Inhabers beschränken. Sie darf neben dem Familiennamen der Inhaberin

5SR 220

6 SR 221.301

7 Die dritte Abteilung des Obligationenrechts lautet: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft. Demnach fallen Kollektivgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften sowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung unter den Begriff Handelsgesellschaften.