Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/18: Anpassung der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) · 16 Seiten
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SECO, 12. April 2013
werten dies allerdings eher als eine positive Entwicklung, welche dazu beitragen wird, unlauteren Wettbewerb zu Lasten der Mindestlöhne zu unterbinden. Es ist ebenfalls denkbar, dass Erstunternehmer vermehrt mit Subunternehmern zusammen arbeiten, die sie bereits kennen und zu denen ein Vertrauensverhältnis besteht. Dies stellte eine Eintrittshürde für neue Unternehmungen dar, die sich auf dem Markt etablieren möchten und könnte daher zu einer Benachteiligung von jungen Unternehmungen führen.
Den Subunternehmungen werden ebenfalls gewisse administrative Lasten aufgebürdet. Der Subunternehmer muss seinerseits dem Erstunternehmer alle relevanten Dokumente und Belege zur Verfügung stellen und ihm glaubwürdig darlegen, dass er sich an die geltenden Mindeststandards halten wird. Beispiele für solche Dokumente sind eine Bestätigung der zuständigen paritätischen Kommission oder eine Selbstdeklaration zur Einhaltung der Arbeitsbedingungen. Es ist auch vorstellbar, dass der Erstunternehmer bei der Vertragsausgestaltung Massnahmen zur Minderung seines Haftungsrisikos vorsieht, beispielsweise in Form einer Garantieleistung. Solche Garantien könnten bei kleineren und mittleren Unternehmungen zu Liquiditätsengpässen führen. Derartige administrative und finanzielle Aufwendungen haben oft Fixkostencharakter und könnten dazu führen, dass sich kleinere Unternehmen nicht mehr um solche Aufträge bemühen, weil sie diese Fixkosten scheuen. Aufgrund des Fixkostencharakters des administrativen Aufwands, könnte sich die Solidarhaftung zu Ungunsten der kleinen (in- und ausländischen) Unternehmen auswirken.
Die möglichen Effekte der Solidarhaftung können nicht abschliessend beurteilt werden. Aufgrund der Ausgestaltung der Sorgfaltspflicht darf jedoch erwartet werden, dass die Solidarhaftung in erster Linie die gewünschten positiven Effekte haben wird. Obwohl allfällige negative Auswirkungen nicht vollständig ausgeschlossen werden können, so werden dennoch keine weitreichenden negativen Konsequenzen erwartet.
6. Inkrafttreten
Der vorliegende Entwurf tritt am 15. Juli 2013 in Kraft.