Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/18: Anpassung der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) · 16 Seiten
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SECO, 12. April 2013
bei Unternehmen, welche schon jahrelang auf dem Markt tätig sind und bei welchen in der Vergangenheit keine Verstösse gegen die Lohn- und Arbeitsbedingungen festgestellt wurden. Für Subunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz, welche weniger als zwei Jahre im Handelsregister eingetragen sind, und noch keine Bestätigung einer PK- Kontrolle im Sinne von Abs. 1 Bst. c oder d vorweisen können, wird deshalb verlangt, dass sie die Deklarationen nach den Absätzen 1 und 2 den zuständigen PK zustellen, damit diese eine Kontrolle bei ihnen durchführen können. Aufgrund dieser Informationen können die PK ihre Kontrollen gezielter planen und müssen sich nicht auf die Suche nach Neufirmen anhand des SHAB, von Telefonverzeichnissen etc. machen. Bei ausländischen Firmen ist diese Information nicht erforderlich, weil sie ja der Meldepflicht (Art. 6 EntsG) unterstehen.
Der Subunternehmer muss nicht bei jedem neuen Auftrag, den er erhält, die PK informieren. Es genügt, wenn er dem jeweiligen Erstunternehmer nachweisen kann, dass er seine Unterlagen bereits einmal der PK zugeschickt hat.
Art. 8b Abs. 4 und 5
Die Absätze 4 und 5 enthalten eine Regelung zur Frage der Sorgfaltspflicht des Erstunternehmers, welcher schon mehrmals oder regelmässig mit demselben Subunternehmer zusammengearbeitet hat und die bisherigen Erfahrungen gezeigt haben, dass der Subunternehmer sich an die minimalen Bedingungen hält. Nach der Auffassung der Expertengruppe ist in solchen Fällen nicht generell bei jeder Auftragsvergabe eine systematische Darlegung der Dokumente erforderlich.
Wenn der Erstunternehmer auf die Zuverlässigkeit des Subunternehmers vertrauen darf, so ist eine erneute Überprüfung der Unterlagen nur aus begründetem Anlass erforderlich. Absatz 5 nennt in nicht abschliessender Weise die Gründe dazu:
- wichtige Änderungen der Lohn- und Arbeitsbedingungen in den allgemeinverbindlich
erklärten Gesamtarbeitsverträgen;
- Änderungen in einem wesentlichen Teil der Stammbelegschaft in der Schweiz resp. der
üblicherweise in die Schweiz entsandten Arbeitnehmenden;
- dem Erstunternehmer ist bekannt, dass der Subunternehmer gegen zwingende Lohn- und
Arbeitsbedingungen verstossen hat.
Wichtige Änderungen der Lohn- und Arbeitsbedingungen können sich insbesondere ergeben, wenn ein neu verhandelter GAV allgemeinverbindlich erklärt wurde. Dies dürften in erster Linie Änderungen in den Bestimmungen über das individuelle Arbeitsverhältnis sein (normative Bestimmungen), z.B. ein neuer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, andere Arbeitszeiten, neu vereinbarte Mindestlöhne, eine neue Regelung über die lohnwirksamen Zuschläge oder auch ein anderer Geltungsbereich des ave GAV. Die jährliche Anpassung der Mindestlöhne an die Lohn- und Teuerungsentwicklung stellt hingegen nicht generell eine wichtige Änderung dar, welche in jedem Fall eine erneute Überprüfung erfordert. Der Erstunternehmer muss sich jedoch über die Änderungen in den ave GAV informieren und abwägen, ob Anlass besteht, sich die Dokumente erneut vorlegen zu lassen.
Ein weiterer Grund könnte ein wesentlicher Wechsel in der Belegschaft des Subunternehmers sein. Beim inländischen Subunternehmer dürfte im Normalfall auf die Stammbelegschaft abgestellt werden, beim ausländischen Subunternehmer auf die üblicherweise in die Schweiz entsandten Arbeitnehmenden. Der Erstunternehmer muss den Subunternehmer vertraglich verpflichten, ihm wesentliche Wechsel in der Belegschaft zu melden.