Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/18: Anpassung der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) · 16 Seiten
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SECO, 12. April 2013
erfüllt sein. So muss es von der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite gemeinsam oder von einer Behörde geführt werden. Zudem muss der Registereintrag aufgrund einer Lohnbuchkontrolle erfolgt sein. Der Registereintrag kann Auskünfte über weitere Kriterien enthalten, welche für die Sorgfaltspflicht nach dem EntsG nicht zwingend relevant sein müssen, so z.B. die Bezahlung von Berufs- und Vollzugskostenbeiträgen. Ob aufgrund eines Registereintrags die Selbstdeklaration nach Absatz 2 noch zusätzlich erforderlich ist, hängt davon ab, ob ein Register auch Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen des öffentlichen Rechts geben kann.
Nach Meinung der Experten genügt der Nachweis eines Register-Eintrages nicht, welcher aufgrund einer blossen Selbstdeklaration des Subunternehmers erfolgt ist. Der Register- eintrag sollte von einer vorangehenden Kontrolle der Vollzugsorgane abhängig sein.
Art. 8b Abs. 2
Das EntsG verweist in Art. 2 Abs. 1 auf die Vorschriften zu den Arbeitsbedingungen in Bundesgesetzen, Bundesratsverordnungen, ave GAV und NAV. Zu den Arbeitsbedingungen zählen die Arbeits- und Ruhezeit, die Mindestdauer der Ferien, die Arbeitssicherheit und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen sowie die Nichtdiskriminierung, namentlich Gleichbehandlung von Frau und Mann. In der EntsV sind die Regelungen zur Arbeits- und Ruhezeit näher definiert (Art. 2). Die Arbeits- und Ruhezeiten sind insbesondere im öffentlichen Arbeitsrecht17 und in den ave GAV geregelt.
Nach Auffassung der Expertengruppe lassen sich die erwähnten Arbeitsbedingungen in den meisten Fällen nicht mit Bestätigungen von Dritten wie Kontrollorgane oder Inspektoren belegen. Als Lösung bietet sich deshalb vor allem die Selbstdeklaration des Subunternehmers an. Wenn ein Subunternehmer über eine anerkannte Zertifizierung18 verfügt, so soll er diese als Beleg verwenden können (Bst. b). Die Verwaltung wird in Zusammenarbeit mit den Experten Mustervorlagen für eine Selbstdeklaration des Subunternehmers zu den Aspekten Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz erarbeiten und veröffentlichen. Zu beachten ist, dass die Solidarhaftung nichts an den Pflichten des Erstunternehmers und des Subunternehmers bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ändert, welche sich aus anderen Quellen wie die Bauarbeitenverordnung, die SIA-Norm 118 oder aus den anerkannten Regeln der Baukunde für sieergeben können.
Ist die Feriendauer bereits in der unter Abs. 1 erwähnten Deklaration zu den Lohnbedingungen enthalten, so braucht sie unter den Arbeitsbedingungen nicht nochmals deklariert zu werden.
Art. 8b Abs. 3
Bei Unternehmen, welche noch nicht lange auf dem Markt tätig sind, ist es nach Auffassung der Expertengruppe schwieriger als bei etablierten Unternehmen, eine Prognose bezüglich Einhaltung der minimalen Bedingungen zu treffen. Bei neuen Unternehmen dauert es oft auch eine gewisse Zeit, bis sie zum ersten Mal von einer PK oder einem Arbeitsinspektor kontrolliert werden. Nach Einschätzung der Experten besteht bei diesen Unternehmen eine etwas höhere Unsicherheit, ob sie sich an die minimalen Bedingungen halten. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen als
17 Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; ArG); SR 822.11, sowie die Verordnungen 1-5 zum ArG 18 Arbeits- und Gesundheitsschutz-Managementsystem OHSAS 18001