Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/18: Anpassung der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) · 16 Seiten

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SECO, 12. April 2013

von entsandten Arbeitnehmenden im Rahmen von grenzüberschreitenden Dienstleistungen, welche nicht dem Meldeverfahren nach Art. 6 EntsG unterstehen. Im Rahmen des FZA sind dies die Arbeitnehmer-Entsendungen von mehr als 90 Tagen im Kalenderjahr. Bei Drittstaatsangehörigen, die im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers in die Schweiz entsandt werden, gilt die Bewilligungspflicht bei mehr als acht Tagen Erwerbstätigkeit im Kalenderjahr (Art. 14 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; VZAE)13. Dazu zählen auch die Bewilligungen für eine kurzfristige Erwerbstätigkeit nach Art. 12 VZAE, welche insgesamt vier Monate innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten dauern (sog. 120-Tage-Bewilligungen). Die Weiterleitung der Bewilligungen wird es den PK unter anderem ermöglichen, bei ausländischen Entsendebetrieben, welche nicht dem Meldeverfahren unterstehen, die Beiträge für Vollzugs- und Weiterbildungskosten zu erheben.

1. Kapitel: Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Art. 7 Abs. 3 (neu) Ausnahmen von der Meldepflicht

Der heutige Art. 7 EntsV enthält eine Regelung für die Entsendung eines Arbeitnehmers, welcher der Bewilligungspflicht nach AuG untersteht (Abs. 1). In diesen Fällen übergibt die Bewilligungsbehörde der kantonalen Behörde, die für den Erhalt der Meldungen zuständig ist, eine Kopie der erteilten Bewilligungen (Abs. 2). Neu sollen auch die PK eine Kopie der Bewilligungen erhalten.

Dadurch können die PK die Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen, welche in den ave GAV geregelt sind, bei den bewilligungspflichtigen Entsendungen überprüfen. Zudem können sie die im ave GAV vorgesehenen Weiterbildungs-, Kontroll- und Vollzugskostenbeiträge erheben. Aufgrund von Art. 2 Abs. 2bis EntsG und Art. 8a EntsV sind diese Beiträge an den Vollzug des GAV auch für ausländische Arbeitgeberanwendbar, welche Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden. Dies gilt sowohl für melde- als auch für bewilligungspflichtige Entsendungen. Im Gegensatz zu den Meldungen gibt es bisher keine rechtliche Grundlage für die Weiterleitung der Bewilligungen an die PK. Der neue Absatz 3 soll diese Lücke schliessen.

Gliederungstitel vor Artikel 8a

4. Abschnitt: Sorgfaltspflicht des Erstunternehmers bei der Weitervergabe von Arbeiten an Subunternehmer

Die Sorgfaltspflicht in Kombination mit einer Haftung für die ganze Subunternehmerkette verlangt vom Erstunternehmer gewisse präventive Massnahmen bei der Weitervergabe der Arbeiten. Dabei ist zu beachten, dass der Erstunternehmer nur mit seinem ersten Subunternehmer in einem vertraglichen Verhältnis steht, nicht aber mit dem zweiten und den folgenden Subunternehmern. Der erste Subunternehmer steht wiederum nur mit dem zweiten in einem vertraglichen Verhältnis usw. Dieser Umstand ist bei der Definition der Sorgfaltspflicht zu berücksichtigen. Die Solidarhaftung soll aber auch nicht verhindern, dass Arbeiten nach der Weitervergabe noch an weitere Subunternehmer gehen können.

Nach Auffassung der Expertengruppe besteht die Sorgfaltspflicht des Erstunternehmers grundsätzlich aus drei Elementen, die je nach den Umständen mehr oder weniger Gewicht haben können. Der Erstunternehmer muss im Einzelfall entscheiden, welches Mass an Sorgfalt er gegenüber einem bestimmten Subunternehmer anwenden muss und welchen der