Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/18: Anpassung der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) · 16 Seiten
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SECO, 12. April 2013
Einsatz in der Schweiz anwendbaren allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag enthalten.
Die Entsendebestätigung muss von den in der Schweiz entsandten Mitarbeitern unterzeichnet werden. Stehen im Zeitpunkt der Vergabe der Arbeiten die Namen der für den Einsatz in der Schweiz vorgesehenen Mitarbeiter noch nicht fest, so kann der Subunternehmer eine provisorische Liste mit den möglichen oder voraussichtlich entsandten Mitarbeitern vorlegen. Allerdings gehört es in diesen Fällen zur Sorgfaltspflicht, dass der Erstunternehmer vom Subunternehmer eine aktualisierte Entsendebestätigung mit den effektiv in die Schweiz entsandten Mitarbeitern verlangt. Im Meldeverfahren gemäss Art. 6 EntsG muss der Subunternehmer die Namen der entsandten Mitarbeiter ohnehin bis spätestens acht Tage vor der Arbeitsaufnahme angeben (Art. 6 Abs. 3 EntsG). Im Bewilligungsverfahren muss der Subunternehmer die Namen der entsandten Mitarbeiter bereits beim Einreichen des Bewilligungsgesuchs angeben. Vor diesem Hintergrund dürften dem ausländischen Subunternehmer keinen oder nur wenig zusätzlichen administrativen Aufwand entstehen, welchen er nicht ohnehin schon bei einer Arbeitnehmerentsendung in die Schweiz tätigen muss.
Buchstabe b richtet sich an inländische Subunternehmer, die keine Bestätigungen von PK nach Bst. c und d vorweisen können. Mit der Deklaration bestätigt der Subunternehmer, dass er sich an die minimalen Lohnbedingungen gemäss den Vorgaben des anwendbaren ave GAV und allenfalls ergänzend anwendbaren Gesetzen hält. Die Bestätigung muss von den für den Einsatz vorgesehenen Mitarbeitern unterzeichnet sein. Stehen diese im Zeitpunkt der Auftragsvergabe noch nicht fest, so kann der Subunternehmer die Namenliste seiner Stammbelegschaft vorlegen.
Bezüglich der Lohnbedingungen sollte die Deklaration die eingangs zu Absatz 1 erwähnten Elemente der minimalen Entlöhnung enthalten: der Mindestlohn sowie die obligatorischen Zeit- oder Geldzuschläge für Überstunden, Akkordarbeit, Schicht-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie beschwerliche Arbeit. Hinzu kommt der anteilsmässige Ferienlohn und
13. Monatslohn, die bezahlten Feier- und Ruhetage, die Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Verhinderung der Arbeitnehmenden im Sinne von Art. 324a OR. Schreibt ein ave GAV den Abschluss einer Krankentaggeldversicherung vor, so kann der Subunternehmer diese dem Erstunternehmer anhand eines Versicherungsausweises belegen.
Die erwähnte Auflistung gilt grundsätzlich sowohl für Beschäftigungen im Stunden- als auch im Monatslohn, bei letzterem ist jedoch zu beachten, dass die Ferienansprüche und die bezahlten Feier- und Ruhetage in Form von freier Zeit und nicht durch Geldzuschläge gewährt werden. Bei Entrichtung eines Monatslohnes sollte es daher genügen, wenn der Subunternehmer die vorgeschriebene minimale Feriendauer, sowie die gewährten Ruhe- und Feiertage deklariert. Dies gilt ebenso für den 13. Monatslohn. Bei Ausrichtung eines Stundenlohnes sind diese Ansprüche als Geldzuschläge aufzuführen.
Zur Deklaration gehört auch die Einreihung jedes Mitarbeiters in die Lohnklasse des anwendbaren ave GAV. Die Lohnklassen sind in jedem ave GAV gesondert definiert und richten sich in der Regel nach Beruf, Qualifikation, Funktion und/oder nach der praktischen Berufserfahrung. Zusätzlich muss der Subunternehmer den für die Lohnklasse geltenden Mindestlohn und die Arbeitszeiten gemäss ave GAV angeben. Die ave GAV enthalten die Mindestlöhne in Form von Stunden- oder häufiger von Monatslöhnen. Schliesslich muss die Deklaration mit der schriftlichen Bestätigung jedes einzelnen Mitarbeiters versehen sein, dass er die für seine Lohnklasse vorgeschriebene minimale Entlöhnung erhält. Die Unterschrift des Mitarbeiters muss sich also auf sämtliche zur minimalen Entlöhnung geltenden Lohnelemente beziehen.