Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/18: Anpassung der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) · 16 Seiten
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SECO, 12. April 2013
Überblick über die anwesenden Subunternehmer hat, als organisatorische Vorkehrung genügen.
Art. 8d bisheriger Art. 8a
Der bisherige Art. 8a (Kontroll- und Vollzugskostenbeiträge) im 2. Kapitel soll aus systematischen Gründen in einen neuen Art. 8d verschoben werden. Art. 8d bleibt im 2. Kapitel eingeordnet.
5. Finanzielle Auswirkungen
a) Für den Bund und die Kantone
Für den Bund und die Kantone werden zusätzliche finanziellen Aufwendungen erwartet. Der neue Artikel 5 des Entsendegesetzes sieht vor, dass die kantonalen Behörden die Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Erstunternehmer gemäss Artikel 9 Entsendegesetz sanktionieren können. Diese neue Sanktionsmöglichkeit wird voraussichtlich zu mehr Aufwand bei den kantonalen Behörden führen.
Die Sanktionierung der Sorgfaltspflichtverletzung erfolgt im Rahmen des bestehenden Vollzugssystems der flankierenden Massnahmen. Die Einhaltung der Sorgfaltspflicht gehört jedoch nicht zum systematischen Kontrollgegenstand des Entsendegesetzes. Es liegt in der der Zuständigkeit und dem Ermessen der kantonalen Behörde, ob es im Einzelfall angezeigt ist, die Einhaltung der Sorgfaltspflicht des Erstunternehmers zu überprüfen. Die paritätischen Kommissionen führen die Kontrollen bei den in- und ausländischen Subunternehmern durch. Stellen sie dabei Verstösse gegen die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen fest, so müssen sie diese den kantonalen Behörden melden. Dabei können sie auch einen allfälligen Erstunternehmer benennen. Bei Verstössen von inländischen Subunternehmern können die PK den kantonalen Behörden ebenfalls melden, dass ein Verstoss festgestellt wurde und ein Erstunternehmer die Arbeit vergeben hat. Da die Solidarhaftung neu ausländische und Schweizer Subunternehmer erfasst, ist eine Aufwandschätzung schwierig, weil die genaue Anzahl der Subunternehmerverhältnisse nicht ermittelt werden kann. Eine grobe Schätzung der Zusatzkosten für die Sanktionierung von Erstunternehmern geht von 200'000 bis 400'000 Franken jährlich aus. Diese Kosten werden je hälftig vom Bund und den Kantonen getragen (Art. 7 Abs. 3 EntsG).
b) Für die betroffenen Unternehmen
Obwohl die vorgeschlagene Änderung der Entsendeverordnung es den Erstunternehmern ermöglichen sollte, ihre Sorgfaltspflicht auf effiziente Weise und ohne übermässigen zusätzlichen Administrativaufwand erfüllen zu können, ist nicht auszuschliessen, dass die Solidarhaftung gewisse Auswirkungen auf die Baubranche haben wird.
Die Verordnungsänderung sieht vor, dass der Erstunternehmer vertragliche und organisatorische Massnahmen treffen muss, um sicherzustellen, dass er die notwenigen Belege und Dokumente des jeweils ausführenden Subunternehmers erhält und überprüfen kann. Wie er diese Massnahmen konkret ausgestaltet, obliegt dem Erstunternehmer. Die Verordnung verpflichtet ihn lediglich, die Weitervergabe der Arbeiten durch den Subunternehmer von seiner Genehmigung abhängig zu machen. Obwohl solche Bewilligungspflichten für die Weitervergabe von Aufträgen bereits heute existieren, könnte die Solidarhaftung aufgrund dieser Genehmigungspflicht zu einer Verkürzung der Vergabeketten führen. Die in der Expertengruppe vertretenen Fachleute und Sozialpartner