Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/18: Anpassung der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) · 16 Seiten

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SECO, 12. April 2013

Buchstabe c: Als Nachweis über die Einhaltung der minimalen Lohnbedingungen gilt auch die Bestätigung einer PK, welche eine Lohnbuchkontrolle beim Subunternehmer durchgeführt hat. In der Expertengruppe bestand Einigkeit darin, dass die Bestätigung einer PK über eine Lohnbuchkontrolle die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung erfüllen kann und daher als Nachweis geeignet ist. Es gibt jedoch keine allgemeine Definition an die qualitativen und quantitativen Anforderungen einer Lohnbuchkontrolle. Diese kann umfassend sein, auf bis zu fünf Jahre zurückreichen und sämtliche Elemente der Lohnbuchhaltung wie Arbeitszeiten, Ferien, Zuschläge etc. sowie alle Mitarbeiter beinhalten, oder sie kann auch nur stichprobeweise durchgeführt werden. Stichprobenkontrollen beschränken sich nur auf gewisse Fragen der Lohnbuchhaltung, auf einen Anteil der Mitarbeiter und reichen ca. 1 oder zwei Jahre zurück.

Die Organisation der Lohnbuchkontrollen liegt in der Vollzugsautonomie der PK. Dies soll auch unter der Solidarhaftung nicht ändern. Folglich muss jede PK für ihren ave GAV definieren, für welche Art von positiv verlaufenen Kontrollen sie Bestätigungen ausstellen will. Es besteht keine Pflicht zum Ausstellen von Bestätigungen und auch kein Anspruch auf ein solche. Die PK müssen bei ihrer künftigen Praxis zu den Bestätigungen jedenfalls das Gleichbehandlungsgebot beachten und dürfen Aussenseiter eines ave GAV, auch jene aus dem Ausland, gegenüber den Verbandsfirmen nicht benachteiligen. Unterschiedliche Behandlungen sind nur zulässig, wenn sie aus objektiven Gründen beruhen und dürfen sich nicht diskriminierend auswirken.

Offen gelassen im Rahmen der Expertengruppe wurde die Frage der Gültigkeitsdauer der Bestätigungen, da eine Lohnbuchkontrolle mehr oder weniger gründlich durchgeführt werden kann. Einigkeit bestand darin, dass die Bestätigung aufgrund einer umfassenden Lohnbuchkontrolle eine höhere Aussagekraft über die Zuverlässigkeit des Subunternehmers haben und deshalb auch etwas länger zurückliegen kann als eine Stichprobenkontrolle. So soll nach einer umfassenden Lohnbuchkontrolle, welche einen Zeitraum von drei Jahren umfasst, die Bestätigung der PK ebenfalls drei Jahre Gültigkeit haben. Die Bestätigung aufgrund einer blossen Stichprobenkontrolle hingegen sollte eine kürzere Gültigkeitsdauer haben. Verneint wurde die Aussagekraft einer sog. "Baustellenkontrolle" ohne nachfolgende Überprüfung von Lohnabrechnungen, da diese im Wesentlichen auf der Befragung der anwesenden Mitarbeiter beruht und eher dazu dient, die Notwendigkeit einer vertieften Kontrolle abzuklären. Es wird Aufgabe der Verbände sein, Richtlinien und Empfehlungen zu den Details der PK-Bestätigungen und zu deren Handhabung im Rahmen der Ausübung der Sorgfaltspflicht des Erstunternehmers abzugeben. Vor dem Hintergrund der heutigen Zahlen über durchgeführte Kontrollen im Vollzug der ave GAV dürfte nur ohnehin eine Minderheit der Subunternehmer über eine PK-Bestätigung verfügen. Eine PK-Bestätigung macht die Deklaration über die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz (Abs. 2) nicht überflüssig. Diese ist also auch bei Vorliegen einer PK- Bestätigung erforderlich, da die Kontrolle der PK die Einhaltung des öffentlichen Arbeitsrechts nicht oder nur teilweise beinhaltet.

Buchstabe d: Ein weitere Möglichkeit zum Nachweis der Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen ist die Auskunft aufgrund eines Registers bezüglich der Einhaltung von ave GAV. Einzelne Branchen im Baunebengewerbe haben bereits ein solches Register für das öffentliche Beschaffungswesen und auch für private Vergaben eingeführt. Das Register kann auch im Zusammenhang mit der Solidarhaftung genutzt werden, indem der Subunternehmer dem Erstunternehmer seinen Eintrag im Register nachweist. Der Eintrag sollte Auskunft darüber erteilen, dass keine Verstösse gegen den ave GAV vorliegen und auch kein Verfahren wegen eines Verstosses läuft.

Damit der Register-Eintrag als Nachweis im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht dienen kann, müssen gewisse qualitative Voraussetzungen an das Register