Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/45: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Kindesschutz) · 21 Seiten

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– Der Bund müsse den Vollzug enger begleiten und Vollzugsfragen mit Kantonen und lo-

kalen Schulbehörden klären (LCH) bzw. es brauche gezielte Informationen und Hilfestellungen von Bund und Kantonen (SGV).

– Wichtig seien unabhängige Anlaufstellen, z.B. multidisziplinäre Kindesschutzgruppen, an

welche sich Informationssuchende wenden können (KAS; LCH). Diese sollten dem Berufsgeheimnis unterstehen und Meldepflichtige bei Unsicherheit unterstützten, bevor Amtsstellen tätig werden (LCH).

– Die Stärkung von institutionsinternen Richtlinien, welche es Fachpersonen ermögli-

chen, ihren Verdacht zu besprechen, sei zum Schutz des Kindeswohls möglicherweise zielführender als die Ausweitung von Meldepflichten (Grüne; AvenirSocial).

– Da bei meldenden Personen oft der Eindruck entstehe, dass die Anzeigen bei den Behör-

den keine Wirkung entfalten, wird angeregt, ihnen ein Recht auf Information über den Verfahrensstand einzuräumen (BE, SG; SKHG; Wirth Albert). Als Vorbild könne Art. 301 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0) dienen (BE, SG; SKHG).

– Der Kanton Schwyz schlägt vor, das ZGB mit einem Passus zu ergänzen, der die KESB

verpflichtet, umgehend bei der Strafverfolgungsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn die Kindswohlgefährdung aufgrund einer strafbaren Handlung der KESB gemeldet wird. Nur so können die für ein Strafverfahren nötigen Beweise (ärztliche Untersuchungen, Befragung des Opfers ohne Beeinflussung durch allfällige Straftäter) unmittelbar und ohne Zeitverzug wirksam erhoben werden. Dies sei die Grundlage für ein erfolgreiches Strafverfahren, woraus letztlich auch wirksamer Opferschutz resultieren werde. Der Kanton Wallis regt die Prüfung einer Meldepflicht an Strafverfolgungsbehörden für Offizialdelikte, bei denen die Fachpersonen Garantenstellung hätten, an.

– ZH ersucht um die Prüfung einer Ergänzung von Artikel 3c BetmG um die KESB. Die in

Art. 3c BetmG festgelegte Meldebefugnis diente als Vorlage für Art. 314c E-ZGB, erwähne jedoch lediglich «Behandlungs- oder Sozialhilfestellen» und führe die KESB nicht unter den Mitteilungsempfängern auf (ZH).

– Vorgeschlagen wird auch die Einführung einer Meldepflicht für Institutionen, wenn

Anhaltspunkte bestehen, dass eine Fachperson möglicherweise sexuelle Übergriffe an Schutzbefohlenen begeht (CASTAGNA).

– Der Begriff des Kindeswohls müsse klarer definiert werden, ebenso sollen Melderechte

und –pflichten nur bei Vorliegen ernsthafter Gründe zur Annahme, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliege, vorgesehen werden. Ansonsten sei ein übermässiger Eingriff in die Privat- und Familiensphäre zu befürchten (CP).

– Es wird vorgeschlagen, anlässlich dieser Revision auch die Stellung des Prozessbei-

standes von Kindern und Jugendlichen zu klären. Diese Mandate würden of von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen geführt, welche zum Teil nicht vom Geltungsbereich von Artikel 321 StGB erfasst würden. Da diese Prozessbeistände parteiliche Vertretungsfunktion für das Kind hätten und die Wahrung der Vertraulichkeit von hoher Bedeutung sei, sollten sie in die Aufzählung von Artikel 321 Ziffer 1 aufgenommen werden (DJS, DJZ). Bezüglich der Beiständinnen und Beistände wird weiter beantragt, dass für diese das Erfordernis einer anerkannten spezialisierten Fachausbildung einzuführen sei (Pro Familia).

– Die im Bericht (S. 18) erwähnte Möglichkeit, eine Meldung anonym abzugeben, solle

ausgeschlossen werden (IGM). Von anderer Seite wird jedoch angeregt, im Gesetzestext aufzunehmen, dass solchen Hinweisen nachgegangen werde sollte, wenn sie sich nicht als offensichtlich unbegründet erwiesen (SVBB).