Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/45: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Kindesschutz) · 21 Seiten

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4 Beurteilung einzelner Änderungen

4.1 Art. 314c VE-ZGB (Melderechte)

4.1.1 Allgemein

Zustimmung: Ein schweizweit erleichtertes Melderecht für Fachpersonen, die einem strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnis unterliegen, wird von der weit überwiegenden Zahl der Teilnehmenden begrüsst (AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, ZG, ZH; CVP, Grüne, SP; ags, AvenirSocial, CURAVIVA, EKFF, EKKJ, EVS/ASE, Fachverband Sucht, FHNW Hochschule für Soziale Arbeit, FMH, fPmh, FSP, Hausärzte Schweiz, HEF-TS, Kinderärzte Schweiz, KOKES, NKS, SBK, SGB, SGV, SHV, SKJP, SKOS, SKS, SSV, SVBB, svbg, SVM, SVPL, SWS, VSAO). Die Ärzteverbindungen FMH und fPmh begrüssen insbesondere auch die Ausdehnung des Melderechts auf Gefährdungssituationen, bevor eine strafbare Handlung vorgefallen ist. Durch die Vereinfachung des Verfahrens könne die Meldebereitschaft erhöht werden (BS; Grüne, SP; EKFF, KOKES, SKS). Die KESB könne sofort und ohne bürokratische Hindernisse benachrichtigt werden (AvenirSocial, EKKJ, SGB, SGV). Die Aufdeckungsrate von Misshandlungs- und Missbrauchsfällen könne dadurch erhöht werden (SH). Der Vorschlag trage der übergeordneten Bedeutung des Kindeswohls Rechnung und entspreche damit der grundsätzlichen Ausrichtung der UN-Kinderrechtskonvention (SO; Grüne). Zudem sei der Vorschlag dadurch, dass die Grundsätze des Instituts des Berufsgeheimnisses erhalten bleiben, die Verpflichteten jedoch die Möglichkeit erhalten, das Kindeswohl voranzustellen, ausgewogen (CURAVIVA).

Auch dass der Vorentwurf für diese Personen nur ein Melderecht und nicht eine Meldepflicht vorsieht, wird überwiegend befürwortet (AG, AR, BL, BS, FR, GL, OW, SG, SO, ZG; CVP, Grüne, SP; AvenirSocial, CURAVIVA, EKFF, EVS/ASE, Fachverband Sucht, FHNW Hochschule für Soziale Arbeit, FMH, fPmh, FSP, Hausärzte Schweiz, HEF-TS, Kinderärzte Schweiz, SBK, SGB, SGV, SHV, SKJP, SKOS, SKS, SVBB, svbg, SVM, SVPL, VSAO). Das Vertrauensverhältnis zwischen diesen Personen und den Betroffenen solle geschützt werden (AG, BS, GL, SO; CVP; CURAVIVA, Fachverband Sucht, FMH, FSP, SBK, SHV, SKS). Auch gelte es zu vermeiden, dass diese Personen aus Angst vor einer Meldung nicht mehr aufgesucht würden (AG, FR, OW; EKFF, FSP). Es sei deshalb richtig, dass ihnen die Interessenabwägung, ob eine Meldung im Einzelfall im Kindeswohl liege, überlassen werde (AG, BL, FR, GL, OW, SO; AvenirSocial, CURAVIVA, FMH, FSP, SBK, SGB, SGV, SHV, SKJP, SKS, svbg). Dies lasse auch Raum für bereits bestehende Lösungen wie Kinderschutzgruppen (SBK).

Ablehnung: Der vorgeschlagene Artikel 314c VE-ZGB (Melderechte) wird aus zwei verschiedenen Gründen abgelehnt.

Einerseits wird die Einführung eines solchen Melderechts abgelehnt, weil befürchtet wird, dass sich die vorgeschlagene Regelung kontraproduktiv auf das Wohl des Kindes auswirken könnte (SVP; DJS, KAS). Es sei absehbar, dass das in seiner Bedeutung hoch einzuschätzende Vertrauensverhältnis zwischen solchen Fachpersonen und ihren Klienten verschlechtert werde (DJS). Es bestehe die Gefahr, dass auf die Hinzuziehung einer entsprechenden Fachperson verzichtet werden könnte, weil Ungewissheit darüber bestehe, ob diese sich an das Berufsgeheimnis halten werde (SVP; DJS). Die Meldemöglichkeiten nach geltendem Recht (Art. 364 StGB und Möglichkeit der Entbindung vom Berufsgeheimnis) seien beizubehalten und nicht auszudehnen (SVP; KAS). Es sei opportun, dass Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger vor einer solch einschneidenden Massnahme wie der Gefährdungsmeldung an die KESB weiterhin die Einwilligung der Betroffenen, insbesondere auch urteilsfähiger Minderjähriger, einholen. In den übrigen Fällen sei es zumutbar, dass eine Entbindung durch die vorge-