Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/45: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Kindesschutz) · 21 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht
– Die Vorlage bringe gegenüber dem bestehenden Recht keinen Mehrwert und keinen ver-
besserten Schutz des Kindeswohls (FDP; SVR).
– Die durch die Verknüpfung von Berufsgeheimnissen und Meldepflichten aufgeworfenen
Probleme gingen auch aus der Vorlage selbst deutlich hervor: bei der Einteilung von Berufskategorien in Meldepflichtige und -berechtigte ergäben sich zahlreiche Abgrenzungsfragen. Die Vorlage verstosse überdies gegen das Föderalismusprinzip (FDP).
– Der Begriff des Kindewohls sei schwammig und wenig fassbar und öffne die Tür für Be-
hördenwillkür. Der gesamte Ansatz der Gesetzesänderung gehe davon aus, dass die Meldung an die KESB die Situation des Kindes automatisch verbessere, was nicht der Fall sei (GeCoBi).
– Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht sei erst seit dem 1. Januar 2013 in
Kraft, weshalb eine Revision zu diesem Zeitpunkt problematisch sei (VD; SVR, Unil). Es sollten zuerst die Erfahrungen mit den bisherigen Regelungen ausgewertet werden (Städteinitiative Sozialpolitik).
Weitere, insbesondere gegen die vorgeschlagene Ausdehnung von Meldepflichten auf Fachpersonen ohne amtliche Funktion vorgebrachte Kritikpunkte, werden weiter unten (Ziff. 4.2) dargestellt.
3.4 Allgemeine Kritikpunkte
Folgende Kritikpunkte, welche die Vorlage insgesamt und nicht nur einzelne Änderungen betreffen, werden von verschiedenen Teilnehmenden vorgebracht:
– Die Vorlage sei unklar formuliert (BE, FR, GE, NE, TG, VD, VS, ZG, ZH; Grüne; éésp,
SKOS, Unil). Insbesondere mache sie nicht genügend deutlich, welche Fachpersonen künftig meldepflichtig und welche nur meldeberechtigt sein sollen (BE, FR, GE, NE, TG, VS, ZH; SKOS). Die daraus resultierende Rechtsunsicherheit könnte gar dazu führen, dass das Ziel der Vorlage bzw. der Motion Aubert, bei einer Kindeswohlgefährdung schneller eingreifen zu können, verfehlt werde (NE, VD, VS; Grüne). Die Rechtsunsicherheit könne angesichts der (verwaltungs-)strafrechtlichen Folgen bei unterlassenen bzw. nicht gerechtfertigten Meldungen nicht hingenommen werden (ZG). Der Vorentwurf sei aufgrund seiner Komplexität kaum vollzugstauglich und müsse auf das Wesentliche reduziert und vereinfacht werden (SGV).
– Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende vertreten die Ansicht, dass im Kindes-
schutzrecht und im Erwachsenenschutzrecht die gleichen Regeln für das Meldewesen und die Verfahrensmitwirkung gelten sollten (BL, BS, SZ; insieme, SSV). Vor allem Menschen mit einer geistigen Behinderung, die in einer Institution leben oder arbeiten, befänden sich, was ihre Schutzbedürftigkeit betreffe, in einer vergleichbaren Situation wie Kinder (insieme). Andererseits wird die zum Teil getrennte Regelung für den Kindesschutz und den Erwachsenenschutz von anderen Teilnehmenden aber auch ausdrücklich begrüsst (FR; KOKES). Durch das Einführen von eigenen Verfahrensregeln im Kindesschutzrecht würde der besonderen Stellung und dem besonderen Schutzbedürfnis von Kindern Rechnung getragen (FR).