Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/45: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Kindesschutz) · 21 Seiten

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Selbst- und Fremdgefährdungen Kenntnis erhalten, zur Meldung zu verpflichten (SG; SKHG).

– Der Bereich Religion sei aus der Aufzählung zu streichen, da solche Fachpersonen in je-

dem Fall einem nach dem Strafgesetzbuch geschützten Berufsgeheimnis unterstehen (SAV). Auch die Streichung der Bereiche Medizin, Psychologie und Pflege solle aus den gleichen Gründen geprüft werden (GE).

– Die Berufsverbände SBK, svbg und SVPL beantragen, dass auch für Pflegefachpersonen,

welche nicht als Hilfspersonen eines Arztes tätig sind, nur ein Melderecht und nicht eine Meldepflicht vorgesehen werden dürfe.

– In der institutionellen Kinderbetreuung solle die Verantwortung für eine Meldung grund-

sätzlich bei der Leitung und nicht bei den einzelnen Angestellten liegen (kibesuisse).

– Vorgebracht wird schliesslich auch, der Begriff der amtlichen Tätigkeit sei zu unbestimmt

und müsse näher definiert werden (éésp).

4.2.3 Ausgestaltung der Meldepflicht und fehlender Sanktionsmechanismus

Verschiedene Teilnehmende setzen sich dafür ein, bei der Meldepflicht mehr Ermessenspielräume zu schaffen. So sollten auch die in Artikel 314d Absatz 1 Ziffer 1 VE-ZGB aufgezählten Fachpersonen nicht in jedem Fall zu einer Meldung verpflichtet sein, sondern im Einzelfall eine Güterabwägung vornehmen können, bzw. zu einer Güterabwägung verpflichtet werden (BS; Grüne; EKKJ, kibesuisse, NKS, SKS). Eine allfällige Haftbarkeit solle nicht mit den Folgen von Nichtmeldung, sondern gegebenenfalls mit nicht erfolgter Güterabwägung begründet werden können (BS; Grüne; EKKJ).

Andere Teilnehmende beantragen eine Erhöhung der Meldeschwelle gegenüber dem allgemeinen Melderecht: eine Meldung solle nur bei einer konkreten Gefährdung (DJS, DJZ) oder bei einer erheblichen Gefährdung (FHNW Hochschule für Soziale Arbeit) zulässig sein. Weiter solle vorgesehen werden, dass die Meldung "im Interesse des Kindes" sein müsse (DJS, Städteinitiative Sozialpolitik). Wiederum andere Teilnehmende schlagen vor, nicht auf den unbestimmten Begriff des Kindeswohls abzustellen, sondern eine Meldepflicht bei begründetem Verdacht auf Misshandlung oder Vernachlässigung eines Kindes einzuführen (Pro Familia, SVAMV). Damit könne die Akzeptanz der Meldepflicht erhöht werden.

Verschiedene Teilnehmende thematisieren zu befürchtende Umsetzungsschwierigkeiten, da die Vorlage offenlasse, zu welchem Zeitpunkt eine Meldung zu erfolgen habe, wie diese ausgestaltet sein solle, welche Punkte bei einer Interessenabwägung zu berücksichtigen seien etc. (Grüne; AvenirSocial, SKS).

Es findet jedoch Zustimmung, dass in der Vorlage keine strafrechtlichen Sanktionen vorgesehen werden, sofern nicht ein Unterlassungsdelikt vorliegt (SVP; CURAVIVA, SKS). Es sei schwierig, eine für den Schutz Minderjähriger passende Sanktionierungsmöglichkeit zu finden, bestehe doch die Gefahr des Denunziantentums, einer Meldeflut und damit der Überlastung der KESB (SVP). Nur vereinzelt wird die Einführung von straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen angeregt (SAV). Dagegen wird aber auch die Befürchtung geäussert, dass durch das Offenlassen der Sanktionen die Kantone unterschiedliche Regelungen in Einführungsgesetzen vorsehen könnten (éésp). Dies würde zu erneuter Rechtsunsicherheit und Rechtsungleichheit auf Bundesebene führen.