Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/45: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Kindesschutz) · 21 Seiten
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Unbegründete Meldungen und ein allgemeines Misstrauensklima wären dem Kindeswohl eher abträglich (GL; CURAVIVA). Eine solche Vorschrift würde ausserdem zu einer Rechtsunsicherheit bei der gesamten Bevölkerung führen (CURAVIVA).
Nur vereinzelt wird die Ansicht vertreten, dass bei Verdacht auf Misshandlung oder Vernachlässigung eines Kindes eine allgemeine Meldepflicht für alle Erwachsenen eingeführt werden solle (Pro Familia, SVAMV).
4.3 Art. 314e VE-ZGB (Mitwirkungspflichten und Amtshilfe)
Absatz 4: Dass Fachpersonen, welche einem Berufsgeheimnis unterstehen und eine Meldung an die KESB erstattet haben, gemäss Vorlage zur Mitwirkung bei der Abklärung berechtigt sind, ohne sich vorgängig vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen, wird überwiegend begrüsst (BL, BS, NW, OW, SZ; ags, CURAVIVA, EKFF, EKKJ, Fachverband Sucht, fPmh, HEF-TS, SVBB). Diese Regelung vereinfache den administrativen Ablauf (ags; fPmh). Es sei auch richtig, dass die Fachperson zur Mitwirkung nur berechtigt und nicht verpflichtet sei (OW; EKFF, SKOS), könnte sie doch eine aus der Meldung resultierende Mitwirkungspflicht davon abhalten, eine Gefährdung zu melden (OW).
Kritisiert wird aber die Beschränkung auf diejenigen Fachpersonen, welche eine Meldung erstattet haben (BL, BS; EKKJ). Die Mitwirkung im Verfahren müsse in jedem Fall von einer Interessenabwägung durch die dem Berufsgeheimnis unterstehende Person abhängen, auch wenn diese vorher keine Meldung erstattet habe (BL, BS; EKKJ). In diese Richtung geht auch die Stellungnahme der FMH, welche die bisher in Artikel 448 Absatz 2 ZGB statuierte Mitwirkungspflicht als kontraproduktiv bezeichnet. Die Gesundheitsberufe sollten ihr zufolge bezüglich Mitwirkung am Verfahren den Geistlichen, Rechtsanwälten, Verteidigerinnen und Verteidigern, Mediatorinnen und Mediatoren sowie Beiständen gleichgestellt werden.
Verschiedene Teilnehmende bringen auch Kritik zu den weitgehend unverändert aus Artikel 448 ZGB übernommenen Absätzen 2 und 3 vor. Es wird angemerkt, dass auch hier die Aufzählung der Berufsgruppen mehr Verwirrung als Klarheit bringe (SVP). So umfasse der Verweis auf die Absätze 2 und 3 auch Personen (Rechtsanwälte, Verteidiger, Mediatoren sowie Beistände), die in Artikel 314c Absatz 2 Ziffer 1 VE-ZGB nicht als meldeberechtigt erwähnt sind (GR; VFG). Auch für Fachpersonen im Sozialbereich bleibe unklar, welcher Absatz für sie gelte (SKOS). Die SVBB regt an, die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter als Berufsgruppe ebenfalls in die Aufzählung aufzunehmen, da diese bei ihrer Arbeit eine analoge Vertrauensstellung geniessen würden wie die erwähnten Berufsgruppen. Unklar sei weiter, weshalb in der Aufzählung von Absatz 3 die Notare fehlten. Notare hätten einen nahen Bezug zum Erwachsenenschutzrecht, indem sie Vorsorgeaufträge öffentlich beurkunden (KOKES). Schliesslich seien nicht nur ehemalige, sondern auch aktuelle Verfahrensbeiständinnen und – beistände von einer Mitwirkungspflicht auszunehmen, hätten diese doch im Zweifel die Interessen der verbeiständeten Person zu wahren (SVBB).
Schliesslich wird vorgebracht, dass in Absatz 2 klargestellt werden müsse, dass sich die genannten Fachpersonen auch auf eigenes Gesuch bei der vorgesetzten Stelle vom Berufsgeheimnis entbinden lassen können (BS; DJS, KOKES, SKS, Unil). Auf Antrag der KESB solle die vorgesetzte Stelle gegen den Willen einer Berufsgeheimnisträgerin oder eines Berufsgeheimnisträgers einzig die Mitwirkungspflicht verfügen können (BL). In Anlehnung an 321 Ziff. 2 StGB wird zudem vorgeschlagen, dass bei der Entbindung vom Berufsgeheimnis die Aufsichtsbehörde ebenfalls erwähnt wird (BE).