Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/45: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Kindesschutz) · 21 Seiten

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– Es solle eine Ombudsstelle oder eine Kontrollinstanz für die KESB eingeführt werden.

Schliesslich seien Kindsentfremdung und Kontaktverweigerung als Kriterien für Kindeswohlgefährdungen in den Bericht aufzunehmen (IGM).

– Einbezug des urteilsfähigen Minderjährigen: Das Recht des Kindes auf Gehör (Art. 12

UN-Kinderrechtskonvention) sei von zentraler Bedeutung. Eine Bestimmung zu Meldepflichten sei deshalb um einen neuen Absatz zu ergänzen, der das Einholen des Einverständnisses der/des Minderjährigen grundsätzlich bzw. soweit möglich und sinnvoll gesetzlich vorschreibt (BE; DJS, DJZ). Verschiedene Teilnehmende geben an unterschiedlichen Stellen in ihren Vernehmlassungsantworten jedoch zu bedenken, dass Minderjährige bei einem Mitspracherecht in einen Loyalitätskonflikt kommen könnten (BS; Pro Familia, SVAMV).

– Der SHV regt angesichts der Dunkelziffer bei häuslicher Gewalt an, gesetzlich zu veran-

kern, dass die Gesundheitsfachperson in Anamnesegesprächen grundsätzlich nach Gewalterfahrungen innerhalb der Familie fragen müsse.

5. Auswirkungen auf Bund und Kantone

Verschiedene Teilnehmende weisen auf einen erhöhten Ressourcenbedarf für Kantone und/oder kommunale Stellen wie die KESB, aber auch die Polizei oder Beratungsstellen hin. (AR, BL, TI; CP, HEF-TS, SKOS, SKS, Städteinitiative Sozialpolitik). Auch Schulen bräuchten mehr Ressourcen, um den entstehenden Aufwand rund um Gefährdungsmeldungen bewältigen zu können (LCH). Es sei deshalb wichtig, dass in der Botschaft des Bundesrats klare Aussagen über allfällig zu erwartende Mehrbelastungen gemacht werden, damit diese für die Fachstellen in den Kantonen antizipierbar werden (SP).

6. Einsichtnahme

Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061) sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmenden und nach Kenntnisnahme durch den Bundesrat die Zusammenstellung der Vernehmlassungsergebnisse öffentlich zugänglich. Die vollständigen Stellungnahmen können beim Bundesamt für Justiz eingesehen werden.