Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/45: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Kindesschutz) · 21 Seiten
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4.1.3 Verhältnis zu strafrechtlichem Berufsgeheimnis und Ausgestaltung des Melde-
rechts
Verschiedene Teilnehmende heben als positiv hervor, dass die Vorlage mehr Klarheit in Bezug auf das Verhältnis der Meldepflichten zum strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnis bringe (BE, SO). Angeregt wird aber, die Aufhebung der Pflicht zur Entbindung vom Berufsgeheimnis zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten ausdrücklich im Gesetz zu verankern (SG).
Teilweise wird beantragt, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Meldung erstattet werden dürfe und die zivilrechtliche Regelung somit Vorrang vor dem strafrechtlichen Berufsgeheimnis habe, im Gesetz klarer zu regeln seien (BS; DJS; EKKJ). Dazu werden verschiedene Vorschläge gemacht:
– Der Grundsatz, wonach eine Meldung nur dann gerechtfertigt sein könne, wenn sie dem
Wohl des Kindes diene bzw. im Interesse des Kindes sein solle, müsse verankert werden (BS; DJS).
– Weiter wird beantragt, dass eine Meldung nur bei einer konkreten und nicht bereits einer
vermuteten Gefährdung zulässig sein solle (DJS; Pro Familia, SVAMV). Es wird auch verlangt, dass die Gefährdung erheblich sein müsse (FHNW Hochschule für Soziale Arbeit).
– Als weiteres Kriterium solle hinzugefügt werden, dass zum Schutz des Kindeswohls das
Handeln der KESB erforderlich erscheint (EKKJ).
– Der Kanton Luzern regt im Sinne einer konzeptionellen Vereinfachung an, den betroffenen
Personenkreis für Meldungen an die KESB ausdrücklich vom Berufs- oder Amtsgeheimnis zu entbinden. Auf diese Weise bestehe nicht die Gefahr, dass ein Strafgericht bei der Beurteilung der Interessenabwägung zu einem anderen Ergebnis komme als die auskunftserteilende Person.
4.1.4 Verhältnis zu Amtsgeheimnis und vertraglichen Schweigepflichten
Kritisiert wird, dass in Fällen von Doppelunterstellungen unter das Amts- und Berufsgeheimnis unklar bleibe, was gelte (LCH). Die Formulierung unterscheide nicht konsequent zwischen Amts- und Berufsgeheimnisträgern und mache nicht klar, ob Personen, die einem Amtsgeheimnis gemäss Artikel 320 StGB unterstehen allgemein ein Melderecht zustehen solle (ZH; SKOS). Solle das Amtsgeheimnis teilweise bestehen bleiben, seien klare Abgrenzungskriterien zu schaffen. Zumindest sei im erläuternden Bericht klarzustellen, dass nicht von Bedeutung sei, ob die Person, die dem Berufsgeheimnis unterliegt, eine amtliche oder eine private Tätigkeit ausübt (ZH). Vorgeschlagen wird auch, das Amtsgeheimnis explizit im Gesetzestext aufzuführen (SKOS)
Die SKHG bringt vor, dass durch eine Ergänzung von Artikel 314c VE-ZGB Klarheit zum Verhältnis des gesetzlichen Melderechts zu einer vertraglichen Schweigepflicht geschaffen werden solle.
4.2 Art. 314d VE-ZGB (Meldepflichten)
4.2.1 Allgemein
Zustimmung: Die Ausdehnung von Meldepflichten auf Fachpersonen ohne amtliche Funktion, die regelmässig Kontakt zu Kindern haben, wird von etwas mehr als der Hälfte der Kantone, zwei Parteien und etwas weniger als einem Drittel der Organisationen ausdrücklich begrüsst