Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/45: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Kindesschutz) · 21 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht

4.4 Art. 443 Abs. 2 ZGB

Die Vereinheitlichung der Melderegelung auf Bundesebene wird auch im Erwachsenenschutzrecht – soweit sie thematisiert wird - mehrheitlich begrüsst (BE, BS; KOKES). insieme äussert sich jedoch kritisch zur ersatzlosen Streichung der Kompetenz der Kantone, Meldepflichten zu statuieren. Dies namentlich deshalb, weil gemäss Vorentwurf im Erwachsenenschutzrecht im Gegensatz zum Kindesschutzrecht keine neue Meldepflicht auf Bundesebene geschaffen werden soll.

Begrüsst wird auch im Erwachsenenschutzrecht der Vorbehalt der möglichen Abhilfe durch eigene Tätigkeit (BS; KOKES, SKS). Von anderen Teilnehmenden wird jedoch die Streichung beantragt, da es Aufgabe der KESB sei, die Frage der staatlichen Subsidiarität abzuklären (SKHG, Unil).

Die Kantone Bern und Basel-Stadt begrüssen zudem, dass die vorgeschlagenen Änderungen zu einer Klärung der in der Lehre umstrittenen Frage des Verhältnisses von strafrechtlichem Berufsgeheimnis zu zivilrechtlicher Meldepflicht für Amtsträger führen.

4.5 Art. 448 Abs. 2 ZGB

Verschiedene Teilnehmende verweisen auf die zu Artikel 314e Absatz 2 VE-ZGB (oben Ziff. 4.3) gemachten Bemerkungen (BS; KOKES, SKS)

Die FSP begrüsst, dass durch die explizite Erwähnung der Psychologinnen und Psychologen eine Gesetzeslücke geschlossen werde.

4.6 Änderung anderer Erlasse

4.6.1 Art. 321 Ziff. 3 Strafgesetzbuch2

Die vorgeschlagene Änderung gibt nur wenig Anlass zu Bemerkungen. Der Kanton Luzern schlägt vor, einen analogen Vorbehalt wie in Artikel 321 Ziffer 3 VE-StGB auch in Artikel 320 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses) aufzunehmen. Der Kanton Genf regt an, dass neben den Bestimmungen über die Melderechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht auch die Mitwirkungsrechte vorbehalten werden sollen.

4.6.2 Art. 364 Strafgesetzbuch

Die Unterteilung von Artikel 364 VE-StGB in Melderechte und –pflichten und die dadurch erreichte Präzisierung wird grundsätzlich begrüsst (EKKJ, Unil), soweit sie überhaupt thematisiert wird. Der Kanton Genf regt jedoch eine Klärung für Berufsgeheimnisträgerinnen und – träger, welche auch einem Amtsgeheimnis unterstehen, an. Schliesslich wird vorgeschlagen, dass die Marginalie angepasst werden solle, um die Unterteilung in Melderechte und – pflichten zu reflektieren (SSV).

Verschiedene Teilnehmende kritisieren jedoch, dass nach dem Wortlaut dieses Artikels jede strafbare Handlung gegen eine minderjährige Person der KESB mitzuteilen wäre (BS, LU, TG; EKKJ). Nicht jede Meldung sei jedoch im Interesse der minderjährigen Person. Nach dem Vorentwurf wären auch Bagatelldelikte wie z.B. Diebstähle an Minderjährigen oder geringfügige Delikte im Schulbereich unter den Minderjährigen Gegenstand von Meldepflichten (BS;

2 SR 311.0.