Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/45: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Kindesschutz) · 21 Seiten

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(BL; HEF-TS, JUBLA, KAS, LCH, SKS). Auch fehle ihnen die erforderliche Vernetzung (BL). Genannt werden insbesondere Fachpersonen aus dem Bereich Sport (BL; EKFF, JUBLA, SKS), aus dem Sozialbereich (SKS) sowie Zivildienstleistende und andere Personen im Freiwilligeneinsatz oder mit Assistenzfunktion an Schulen (LCH). Weiter genannt werden Fachpersonen in der Kinderbetreuung (kibesuisse, SKS), etwa Nannies, Spielgruppenleiterinnen oder selbständige Tagesmütter, welche heute in den meisten Kantonen keiner Melde- und Bewilligungspflicht und auch keinem Ausbildungszwang unterliegen (kibesuisse). Es sei deshalb zu befürchten, dass unbegründete Meldungen erfolgten, welche nicht dem Kindeswohl dienten (JUBLA, KAS).

Vorgebracht wird auch, dass unklar sei, weshalb Fachpersonen aus dem Bereich Sport erfasst sein sollen, solche aus dem Bereich Kunst (Musik, Malerei, Tanz, Theater) jedoch nicht (FR; Unil). Begrüsst wird hingegen die Klärung der Rechtslage für Personal privater Kinderkrippen (FR, NE).

Schliesslich sei auch fraglich, ob das unbestimmte Tatbestandsmerkmal der "Regelmässigkeit" zweckdienlich sei (SKHG).

Verschiedene Teilnehmende schlagen vor, dass auf eine Aufzählung von Fachpersonengruppen ganz verzichtet werden solle (FR; SVP). Jedenfalls dürfe die Aufzählung nicht abschliessend sein (FR, SG; SVP; SKHG). Von anderer Seite wird die Wichtigkeit einer abschliessenden Aufzählung bzw. Definition des Adressatenkreises dagegen ausdrücklich betont (ZG; DJZ). Begrüsst wird, dass die Berufsgruppen, die neu einer Meldepflicht unterstellt werden sollen, umfassend seien (ags).

Zur Konkretisierung des Kreises der Meldepflichtigen werden weiter folgende Vorschläge gemacht:

– Der Kreis der meldepflichtigen Fachpersonen sei insoweit zu präzisieren, dass es sich bei

den Kontakten dieser Personen zu Kindern nicht nur um regelmässige, sondern um berufliche Kontakte handeln müsse (BL, BS; Grüne; EKFF, EKKJ, JUBLA, SKS). Damit würde die Meldepflicht der Fachpersonen auf Sachverhalte beschränkt, von denen sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erfahren.

– Von einer Ausweitung der Meldepflicht auf den Freizeitbereich sei abzusehen (BL).

– Es sei fraglich, ob es sinnvoll sei, nicht reguläres oder wenig ausgebildetes Personal der

Meldepflicht zu unterstellen (LCH).

– Auf eine (abschliessende) Aufzählung sei zu verzichten. Stattdessen solle eine allgemeine

Umschreibung der Aktivitäten, welche Fachpersonen in regelmässigen Kontakt mit Kindern bringen, erwogen werden (FR) oder Fachpersonen (aus sämtlichen Bereichen) erfasst werden, die Kontakt zu Kindern haben (SVP).

– Der zum Handeln verpflichtete Personenkreis sei klar zu umschreiben und auf Personen

zu beschränken, die in amtlicher Funktion handeln oder in der Erziehung und im Bildungswesen tätig sind (ZH).

– Um klarzumachen, dass diejenigen Personen, die ein blosses Melderecht (Art. 314c Abs. 2

VE-ZGB) haben, keiner Meldepflicht unterstehen, sei es zielführender, auf den vorstehenden Artikel zu verweisen (ZH).

– Fachpersonen, die mit Eltern arbeiten (z.B. Eheberatungen), erhielten oft Hinweise auf

Kindeswohlgefährdungen und seien deshalb in die Aufzählung aufzunehmen (SKHG).

– Da Kindeswohlgefährdungen heute oft über Social Media als Cybermobbing und Cyber-

stalking erfolgten, solle erwogen werden, auch Mitarbeitende von IT-Firmen, die von