Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/45: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Kindesschutz) · 21 Seiten

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EKKJ). Wesentliche Gefährdungen drohten in der zu erwartenden Flut von Meldungen unterzugehen (BS). Es wird deshalb von verschiedenen Teilnehmenden vorgeschlagen, die Bestimmung durch ein zusätzliches Kriterium einzugrenzen:

– die Gefährdung des Kindeswohls (LU).

– Verpflichtung zur Mitteilung nur, sofern die Mitteilung aufgrund der Art der strafbaren

Handlung im Interesse der minderjährigen Person liegen könnte (BS).

– Zusatz; "wenn dies zum Schutz der minderjährigen Person erforderlich ist" (TG).

– Beschränkung auf Delikte mit erheblichen Auswirkungen auf das Kindeswohl – etwa Delik-

te gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität (EKKJ).

4.6.3 Art. 75 Abs. 2 und 3 Strafprozessordnung

Verschiedene Teilnehmende geben zu bedenken, dass in mehr als der Hälfte der Familien, bei denen die Polizei wegen häuslicher Gewalt intervenieren müsse, minderjährige Kinder involviert seien (BE, SG; SKHG). Entsprechende Strafverfahren würden aus unterschiedlichen Gründen jedoch meist eingestellt. Da die Eröffnung eines Strafverfahrens die familiäre Situation teilweise verschärfe, sei die KESB in jedem Fall mit innerfamiliärer Gewalt über eingeleitete Strafverfahren sowie über Strafentscheide informieren (BE). Strafbehörden müssten verpflichtet werden, den KESB eine Meldung zu machen, wenn sie ein Strafverfahren eröffnen müssen, in welchem ein Familienmitglied angeschuldigt werde, gegen ein anderes Familienmitglied Gewalt oder Drohungen ausgeübt zu haben (SG; SKHG).

4.6.4 Art. 168 Abs. 1 Bst. g Strafprozessordnung

Diese Bestimmung gab nicht Anlass zu grundsätzlicher Kritik.

4.6.5 Art. 11 Abs. 3 Opferhilfegesetz

Der Kanton Zug merkt an, dass die Bestimmung mit dem vorgesehenen Ersatz des Begriffs "unmündige Person" durch "Person unter umfassender Beistandschaft" inhaltlich verändert werde. In der Folge wären dann minderjährige Personen, welche nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes sind, nicht mehr von der Bestimmung erfasst.

4.7 Weitere Anpassungsvorschläge und Bemerkungen

– Verschiedene Teilnehmende regen an, dass es Massnahmen in der Aus- und Weiter-

bildung für Fachpersonen bzw. Schulungen brauche, damit das Ziel der Vorlage verwirklicht werden könne (AG, BL; CVP, Grüne; AvenirSocial, CURAVIVA, EKFF, insieme, kibesuisse, KAS, NKS, Pro Familia, SKHG, SKS). Für einen wirksamen Kinderschutz brauche es Massnahmen zur Förderung der Früherkennung und die Erhöhung des Bewusstseins für Kindesschutzfragen (AG, BL; Grüne; CURAVIVA, NKS, Pro Familia, SKS). Auch weitere Präventionsmassnahmen wie Elternbildung, Aufklärung, Information und Beratung werden angeregt (BL; SKHG, SKS). Dies auch im Hinblick auf die grosse Verantwortung von und die hohen Anforderungen an meldepflichtige Personen (EKFF, SKS).

– Für einen guten Kindesschutz sei die lokale Vernetzung der Akteure bzw. ihre Zusam-

menarbeit zentral (NKS, Pro Familia, SKS, SVAMV). Dem trage die Vorlage zu wenig Rechnung.