Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/45: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Kindesschutz) · 21 Seiten
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3 Allgemeine Bemerkungen zum Vorentwurf
3.1 Generelle Beurteilung der Revision
Die meisten Teilnehmenden begrüssen die Stossrichtung des Revisionsvorhabens (AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, OW, SG, SH, SZ, TG, TI, VS, ZH; CVP, Grüne, SP, SVP; ags, AvenirSocial; CASTAGNA, CURAVIVA, EKFF, EKKJ, EVS/ASE, Fachverband Sucht, fPmh, FSP, Hausärzte Schweiz, HEF-TS, insieme, JUBLA, Kinderärzte Schweiz, KO-KES, SBK, SGB, SGV, SHV, SKHG, SKJP, SKOS, SKS, SVBB, svbg, SVPL, VFG; Wirth Albert).
Begrüsst wird insbesondere die angestrebte Vereinheitlichung der Melderechte und
-pflichten durch eine bundesrechtliche Regelung (BE, BL, BS, GL, LU, NE, OW, SH, SZ, TI, ZG, ZH; Grüne, SP, SVP; ags, AvenirSocial, CURAVIVA, DJS, DJZ; EKFF, Fachverband Sucht, FHNW Hochschule für Soziale Arbeit, FMH, fPmh, FSP, Hausärzte Schweiz, HEF-TS, JUBLA, kibesuisse, KAS, Kinderärzte Schweiz, KOKES, NKS, Pro Familia, SGV, SKOS, SKS, Städteinitiative Sozialpolitik, SVAMV, SVBB, Unil). Dies führe zu Rechtssicherheit für die betroffenen Berufsgruppen (BL, GL, LU, OW, ZG; ags, CURAVIVA, DJS, FHNW Hochschule für Soziale Arbeit, kibesuisse, KOKES, NKS, SGV, SKOS, SKS, SVBB). Fachpersonen, die in verschiedenen Kantonen tätig sind, würden so nicht mehr unterschiedlichen Regelungen unterstellt (GL; ags, CURAVIVA, EKFF, SKOS). Eine Vereinheitlichung, die zu einer Optimierung des Kindeswohls beitrage, sei höher zu gewichten als föderalistische Überlegungen (SGV). Betont wird auch die Rechtsgleichheit für gefährdete Kinder (BL; SP; ags, FSP, kibesuisse, SKS). Vereinzelt wird aber vorgebracht, dass weitergehende kantonale Melderechte und - pflichten möglich bleiben sollten (SG, TG, VS; FDP; CP). Es gelte, bestehenden funktionierenden Regelungen und den Eigenheiten der Kantone Rechnung zu tragen (VS). Die Kantone könnten auf künftige gesellschaftliche Entwicklungen schneller reagieren (SG, TG). Auch müssten die Kantone Meldungen an andere mit dem Kindesschutz betraute Behörden als die KESB vorsehen können (éésp, Unil). Die CVP betont, dass es wichtig sei, dass die Kantone in ihren Kompetenzbereichen weiterhin Meldungen vorsehen können (S. 14 des Berichts). Einige Teilnehmende kritisieren jedoch, dass das Verhältnis des Vorentwurfs zu Melderegelungen im Kompetenzbereich der Kantone unklar sei und zu neuer Rechtsunsicherheit führe (VD; SSV, Städteinitiative Sozialpolitik, SVR).
In ihrer Gesamtheit abgelehnt wird die vorgeschlagene Revision von einer Partei (FDP), zwei Kantonen (UR, VD) und zwei Organisationen (GeCoBi, SVR).
Den übrigen Stellungnahmen war kein eindeutiger Positionsbezug zur Vorlage insgesamt zu entnehmen, hauptsächlich weil sie sich primär zu einzelnen Aspekten der Vorlage äusserten.
3.2 Grundsätzliche Ablehnung des Vernehmlassungsentwurfs
Diejenigen Teilnehmenden, welche den Vorentwurf in seiner Gesamtheit ablehnen, machen dafür unterschiedliche Gründe geltend:
– Eine Meldepflicht könne kontraproduktiv sein, indem eine Meldung die Vertrauensbezie-
hung zum betroffenen Kind oder zu Dritten unnötig gefährde oder zerstöre und daher nicht dem Wohl des Kindes diene (UR). Mit dem Wechsel von einem Melderecht zu einer Meldepflicht für bestimmte Berufskategorien bestehe die Gefahr, dass sich der Fokus weg
vom Kindesschutz hin zur Pflichterfüllung verschiebe (SVR).
– Die Vorlage verfehle das Ziel der Motion Aubert, eine allgemeine Meldepflicht unabhän-
gig von Funktion oder Beruf einzuführen und sei unklar und inkohärent (VD).