Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/45: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Kindesschutz) · 21 Seiten

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– Eine Meldung an die KESB sei nicht immer die geeignete Massnahme zum Schutz des

Kindeswohls (Grüne; EKKJ, GeCoBi, Hausärzte Schweiz, Kinderärzte Schweiz, SBK, SKS, svbg, SVPL). Durch die erzwungene Einschaltung der KESB würden andere, weniger invasive, niederschwellige Lösungsansätze abgeschnitten oder zumindest der Zugang zu ihnen erschwert (EKKJ, GeCoBi, Städteinitiative Sozialpolitik).

– Das Einführen von Meldepflichten bzw. eine höhere Anzahl von Gefährdungsmeldungen

führten nicht zwangsläufig zu einem verbesserten Schutz von Kindern (BL; AvenirSocial, kibesuisse, KAS, NKS, SGB, SKS, Städteinitiative Sozialpolitik). Verschiedene Teilnehmende greifen in diesem Punkt ein Positionspapier der SKS auf, welches entsprechende Studien zitiert.

– Der Vorschlag fördere das Denunziantentum (BL; GeCoBi).

– Der Vorschlag könne eine Vielzahl von Meldungen auslösen, die lediglich den Zweck

verfolgen, das Gebot der Meldepflicht einzuhalten (SO, SZ; SKOS), ohne dass diese

Meldungen substanziell begründet sind und zur Wahrung des Kindeswohls beitragen (SZ; CP).

– Es bestehe eine erhebliche Gefahr für eine sekundäre Viktimisierung (SO; GeCoBi).

– Die KESB seien bereits heute überlastet (GeCoBi) bzw. könnten eine Masse von teilwei-

se unnötigen Meldungen aufgrund der Ressourcenlage nicht handhaben (SKOS).

– Da die Fachpersonen durch den Vorschlag aufgefordert würden, ihre Verantwortlichkeit

bei den KESB zu deponieren, würde sich niemand mehr um die Kindeswohlverletzungen kümmern. Es bestehe zudem die Gefahr, dass es Fachpersonen vermeiden würden, eine vertrautere Beziehung zu Kindern einzugehen, um nicht selbst in Schwierigkeiten zu kommen (GeCoBi).

– Die Rechtsfolgen einer unterlassenen Meldung blieben unklar (NE; Grüne; AvenirSocial).

– Die Nichteinhaltung könne kaum sanktioniert werden (BL, LU), weshalb fraglich sei, ob

eine derartige Verpflichtung wirklich nötig ist (LU).

– Vor einer Ausdehnung der Meldepflicht gelte es bestehende Probleme im Vollzug mit

der bisherigen Meldepflicht zu beheben. Diese werde in den Kantonen unterschiedlich kommuniziert und umgesetzt. Lehrpersonen und Schulleitungen würden mit schwierigen Fragen allein gelassen (LCH).

4.2.2 Kreis der meldepflichtigen Fachpersonen

Die von zahlreichen Teilnehmenden geäusserte Kritik, dass auch zu gewissen in Artikel 314d Absatz 1 Ziffer 1 VE-ZGB aufgezählten Kategorien von Fachpersonen schützenswerte Vertrauensverhältnisse bestünden, wurde oben (Ziff. 4.2.1) bereits dargestellt. Dieses Vorbringen führt viele Teilnehmende zu einer grundsätzlichen Ablehnung einer Meldepflicht.

Gegen den Kreis der Meldepflichtigen wird weiter vorgebracht, der Begriff der Fachperson sei zu unbestimmt und auslegungsbedürftig (BL, VD, ZH; kibesuisse, SKOS, Unil). So sei unklar, ob der Begriff mit einer beruflichen Ausbildung oder Tätigkeit verbunden sein solle (ZH). Auch stimmten die drei Sprachversionen nicht überein (Unil).

Verschiedene Teilnehmende äussern die Befürchtung, dass einige der Kategorien von Fachpersonen durch die Meldepflicht überfordert sein könnten (EKFF, HEF-TS, JUBLA, KAS, LCH, SKS). Diese Fachpersonen verfügten teilweise nicht über ausreichendes Fachwissen bzw. die nötige Aus- oder Weiterbildung, um eine Gefährdung richtig einschätzen zu können