Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/45: Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Kindesschutz) · 21 Seiten
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4.2.4 Vorbehalt der möglichen Abhilfe durch eigene Tätigkeit
Dass die Vorlage die Subsidiarität der Meldung an die KESB betont, indem die Meldepflicht nur dann greifen soll, wenn die betroffenen Fachpersonen der Kindeswohlgefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen können, wird vielfach ausdrücklich begrüsst (BS, FR, SG, SH; SP; EKFF, KOKES, SKOS, SKS, SVBB). Diese Betonung der Subsidiarität beuge vorschneller Delegation von Aufgaben an die KESB vor (KOKES). Von einigen Teilnehmenden wird jedoch vorgeschlagen, den Vorbehalt anders zu formulieren und eine Meldepflicht nur dann vorzusehen, wenn Anlass zur Annahme bestehe, "dass zur Behebung der Gefährdung behördliches Eingreifen erforderlich ist" (Grüne; EKKJ). Auf diese Weise würden mehr Entscheidungsspielräume geschaffen.
Umgekehrt wird gegen den Vorbehalt der möglichen Abhilfe aber von anderen Teilnehmenden auch Kritik vorgebracht. Der Verzicht auf eine Meldung an die KESB solle nicht allein in das Ermessen von Fachpersonen aus den genannten Bereichen gestellt werden (GL; Pro Familia, SVAMV, Unil). Die Einschätzung, ob die Problemlösung durch die Fachperson als aussichtsreich erscheine, solle vielmehr den KESB überlassen werden (GL, NW). Dies, da der Kreis der Fachpersonen sehr weit gefasst sei und die Gefahr bestehe, dass durch Überschätzung der eigenen Fähigkeiten Meldungen unterblieben und wertvolle Zeit verloren gehe (GL; HEF-TS). Namentlich bei Fachpersonen aus dem Bereich Sport sei es nicht sachgerecht, wenn diese selbst versuchten, im Rahmen ihrer Tätigkeit einer Gefährdung des Kindeswohls Abhilfe zu schaffen (NW, Unil). Die polizeiliche Praxis zeige auch, dass die Ermittlungen des Sachverhalts schwieriger werden, je länger bereits andere Fach- und Bezugspersonen mit den betroffenen Kindern gesprochen haben (NW). Schliesslich lasse der Vorbehalt den betroffenen Fachpersonen einen zu grossen Entscheidungsspielraum, was mit dem Grundsatz der Meldepflicht nicht vereinbar sei (VD; Pro Familia, Unil).
4.2.5 Verhältnis zu spezialgesetzlichen Schweigepflichten
Kritisiert wird, dass das Verhältnis von spezialgesetzlichen Schweigepflichten zu den Meldepflichten gemäss Artikel 314d ZGB unklar bleibe (CURAVIVA). Dieses sei im Gesetz zu klären und nicht – wie im Bericht vorgeschlagen – nur im Einzelfall zu prüfen (ZG; CURAVIVA). Begrüsst wird, dass Schweigepflichten, welche aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses bestehen, analog Artikel 314c ZGB zu einer Meldeberechtigung und nicht einer Meldeverpflichtung führen sollen (LU, SZ; CURAVIVA). Die Gesetzesbestimmung müsse jedoch alle Schnittstellen auflisten und für jeden Fall regeln, welche Vorschrift Vorrang hat (CURAVIVA).
Andere Teilnehmende merken an, dass durch die Beibehaltung weiterer Ausnahmen von der Meldepflicht einer Vereinfachung bzw. einer Vereinheitlichung nicht gedient sei (SVP).
4.2.6 Verzicht auf eine allgemeine Meldepflicht für Drittpersonen
Dass für Personen, die einem nach dem Strafgesetzbuch geschützten Berufsgeheimnis unterstehen, nur ein Melderecht und nicht eine Meldepflicht vorgesehen ist, wurde wie oben (Ziff. 4.1.1) dargelegt von vielen Teilnehmenden ausdrücklich begrüsst. Auch dass auf eine allgemeine Meldepflicht für Drittpersonen verzichtet wurde, wird überwiegend positiv aufgenommen (BL, GL, GR; CP, CURAVIVA, DJS, DJZ, KOKES, Unil). Bei Einführung einer allgemeinen Meldepflicht für Drittpersonen stehe zu befürchten, dass die KESB mit gegenstandslosen Meldungen überschwemmt würden (CP, CURAVIVA). Erfahrungen aus dem In- und Ausland zeigten, dass eine solche allgemeine Meldepflicht das Denunziantentum fördere (BL; KOKES) und tendenziell zu einer Abschottung von Familien mit Problemen führten (KOKES).