Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/61: Revision der Energieverordnung (EnV): Umsetzung der parlamentarischen Initiative 12.400 auf Verordnungsstufe · 16 Seiten
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Absatz 1 Buchstaben b und c wurden leicht präzisiert aus der geltenden Verordnung (Art. 3n Abs. 1 Bst. a und b) übernommen.
Absatz 2 konkretisiert, wie der Nachweis gemäss Absatz 1 Buchstabe c zu erbringen ist.
In Absatz 3 wird festgelegt, dass der Endverbraucherin oder dem Endverbraucher beim Vorliegen eines Härtefalls, d.h. beim Erfüllen der Voraussetzungen gemäss Absatz 1, 30 Prozent des im betreffenden Geschäftsjahr bezahlten Zuschlags rückerstattet werden. Das entspricht dem Prozentsatz, den Endverbraucherinnen und Endverbraucher zurückerstattet erhalten, deren Elektrizitätskosten genau 5 Prozent der Bruttowertschöpfung betragen (vgl. dazu die Erläuterungen zu Anhang 5).
sexies Im Übrigen gelten hier die Regeln des 4. und 4a. Abschnitts mit Ausnahme von Artikel 3o Absatz 1 zweiter Satz.
ter Art. 3o Gesuch
Dieser Artikel wird materiell weitgehend unverändert aus der geltenden Verordnung (Art. 3l Abs. 2 und 4) übernommen. Gestrichen werden einzig die Vorgaben zur Jahresrechnung (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 3oquater Abs. 3 und 4).
quater Art. 3o Bruttowertschöpfung und Elektrizitätskosten
Da für die Berechnung des Anspruchs auf Rückerstattung des Zuschlags auf das Verhältnis zwischen Elektrizitätskosten und Bruttowertschöpfung abgestellt wird, werden die Begriffe „Elektrizitätskosten“ und „Bruttowertschöpfung“ in den Absätzen 1 und 2 definiert. Die Definitionen werden materiell unverändert aus der geltenden Verordnung (Art. 3m Abs. 1 und 4) übernommen.
Absatz 3 wird leicht präzisiert aus der geltenden Verordnung (Art. 3m Abs. 2 und 3) übernommen und legt fest, dass die Bruttowertschöpfung und die Elektrizitätskosten im Regelfall auf der Grundlage des Einzelabschlusses des letzen vollen Geschäftsjahres ermittelt werden und ein allfälliger konsolidierter Abschluss nur unter den in diesem Absatz genannten Voraussetzungen massgebend ist. Im Weiteren wird verdeutlicht, dass die Elektrizitätskosten und die Bruttowertschöpfung in jedem Fall bezogen auf die gleiche wirtschaftliche Einheit auszuweisen sind, um zueinander in Relation gesetzt werden zu können. Wird folglich nach Absatz 3 zweiter Satz die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage eines konsolidierten Abschlusses des letzten vollen Geschäftsjahres ermittelt, so sind die Elektrizitätskosten für dieselbe wirtschaftliche Einheit auszuweisen, über die der konsolidierte Abschluss gemacht wurde.
Die Bruttowertschöpfung ist nach den «Fachempfehlungen zur Rechungslegung» (Swiss GAAP
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FER) der Stiftung für Fachempfehlungen oder nach einem anderen anerkannten Standard zur Rechnungslegung gemäss Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 21. November 2012 über die
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anerkannten Standards zur Rechnungslegung zu ermitteln. Die in diesem Absatz nicht ausdrücklich aufgeführten anerkannten Standards zur Rechnungslegung sind die «International Financial Repor-
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ting Standards» (IFRS) des International Accounting Standards Board (IASB) , die «International Financial Reporting Standard for Small and Medium-sized Entities» (IFRS for SMEs) des IASB, die «United States Generally Accepted Accounting Principles» (US GAAP) des Financial Accounting
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Standards Board und die «International Public Sector Accounting Standards» (IPSAS) des Interna-
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tional Public Sector Accounting Standards Board .
Absatz 5 wurde materiell unverändert aus der geltenden Verordnung (Art. 3l Abs. 3) übernommen.
quinquies Art. 3o Prüfung des Gesuchs
Über den Anspruch einer Endverbraucherin oder eines Endverbrauchers auf Rückerstattung entscheidet das BFE gestützt auf das von der Endverbraucherin oder vom Endverbraucher eingereich-
ter
te Gesuch und die dazugehörigen Unterlagen und Angaben gemäss Artikel 3o Absatz 2, die das für den Rückerstattungsanspruch massgebliche Verhältnis zwischen Elektrizitätskosten und Bruttowertschöpfung belegen.
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3www.fer.ch
4 SR 221.432
5 www.ifrs.org
6 www.fasb.org
7 www.ifac.org/public-sector