Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/61: Revision der Energieverordnung (EnV): Umsetzung der parlamentarischen Initiative 12.400 auf Verordnungsstufe · 16 Seiten
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sein, wenn die Einmalvergütung entfällt. Erfährt die Netzgesellschaft nach einem Widerruf, dass die Inbetriebnahme erfolgt ist, hat sie darum – in begründeten Fällen – die Möglichkeit, den Widerruf rückgängig zu machen, sodass der Betreiber die Einmalvergütung erhält.
Gegen die Bescheide der nationalen Netzgesellschaft kann die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) angerufen werden (Art. 25 Abs. 1bis EnG); und zwar innert 30 Tagen seit Eröffnung. Die ElCom-Entscheide ihrerseits können vor Gericht angefochten werden, d.h. beim Bundesverwaltungsgericht.
An die ElCom kann z.B. jemand gelangen, dem die Einmalvergütung verweigert wird, z.B. weil die Netzgesellschaft der Meinung ist, die Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt. Ebenso denkbar ist ein Streitfall und damit ein Gang an die ElCom im Stadium nach der Inbetriebnahmemeldung, also dann wenn der Einmalvergütungsansatz angepasst und die effektive Vergütung berechnet wird. Die Netzgesellschaft kann daher mit der Auszahlung zuwarten – das gesetzliche Erfordernis der „unverzüglichen Auszahlung“ meint etwas anders und steht einem Zuwarten bis zur allfälligen Klärung offener Fragen nicht entgegen – und diese erst vornehmen, wenn 30 Tage verstrichen sind und die ElCom nicht angerufen wurde. Erklärt ein Betreiber, nicht an die ElCom zu gelangen, kann die Netzgesellschaft die Zahlung auch früher leisten.
Art. 6d Höhe der Einmalvergütung und Anpassung
Die Ansätze für die Einmalvergütung sind im Anhang 1.8 geregelt. Das UVEK ist für ihre regelmässige Überprüfung zuständig und hat sie nötigenfalls anzupassen.
Absatz 2 Buchstabe a entspricht der Anpassungs-Formel bei der KEV. Eine Anpassung der Ansätze
ter
wird u.a. nötig sein, damit – wie vom Gesetzgeber in Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe e angeordnet
– die Ansätze die sog. nicht amortisierbaren Mehrkosten nicht übersteigen. Mit Absatz 2 Buchstabe
ter
b wird eine weitere Anpassungsvorgabe umgesetzt, nämlich diejenige von Artikel 7a Absatz 1 des Gesetzes. Die Idee ist, dass die Ansätze – innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Rahmens von 30 Prozent der Investitionskosten – nach dem folgenden Mechanismus angepasst werden: Gibt es viele Gesuche für die Einmalvergütung, sind unter Berücksichtigung des Gesamtdeckels und der für die übrigen Verpflichtungen benötigten Gelder (v.a. für die KEV) tiefere Ansätze für die Einmalvergütung festzulegen; gibt es nur wenige Gesuche für die Einmalvergütung, sollen deren Ansätze steigen.
Betreiber mit bereits zugesicherter Einmalvergütung sollen in erster Linie dann von einer Anpassung ausgenommen werden können, wenn die Ansätze nur geringfügig geändert werden. So wird der administrative Aufwand klein gehalten und die Planbarkeit der Betreiber verbessert.
Übergangsbestimmung zur Eigenverbrauchsregelung und zur Rückerstattung des Zuschlags
Art. 29c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
Absatz 1 enthält eine Übergangsbestimmung, die den Netzbetreibern die nötige Zeit einräumen soll, um sich technisch und organisatorisch auf die neuen Vorgaben zur Ermittlung der zu vergütenden Energie vorzubereiten. Es handelt sich hier bloss um ein Aufschieben der Pflichten des Netzbetreibers im Zusammenhang mit den konkreten Umsetzungsbestimmungen zum Eigenverbrauch. Das eigentliche Recht auf Eigenverbrauch steht dem Produzenten – wenngleich weniger explizit formuliert – bereits nach geltendem Recht zu. Dementsprechend gilt die übergangsrechtliche Privilegierung denn auch nicht absolut und in jedem Fall bis zum 31. Dezember 2014, sondern nur soweit und solange tatsächlich Bedarf besteht, weil der Netzbetreiber faktisch noch nicht in der Lage ist, den neuen Vorgaben nachzukommen.
In den Absätzen 2 und 3 finden sich Übergangsregelungen zum Thema der Rückerstattung des Zuschlags. Absatz 2 sieht vor, dass bei Geschäftsjahren, die vom Kalenderjahr abweichen, und die im Jahr 2013 beginnen und im Jahr 2014 enden, der Anspruch auf Rückerstattung pro rata temporis bis zum 31. Dezember 2013 nach geltendem und ab dem 1. Januar 2014 nach neuem Recht zu beurteilen ist. Die betreffenden Endverbraucherinnen und Endverbraucher müssen die Rückerstat-