Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/61: Revision der Energieverordnung (EnV): Umsetzung der parlamentarischen Initiative 12.400 auf Verordnungsstufe · 16 Seiten
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tung dementsprechend pro rata temporis beantragen. Die Jahre 2013 und 2014 werden dabei vollständig unabhängig voneinander geprüft, d.h. sowohl für das Vorhandensein des Anspruchs wie auch für die Höhe der Rückerstattung im einen Teil des Geschäftsjahres ist es völlig unerheblich, ob die Endverbraucherin oder der Endverbraucher im anderen Teil des Geschäftsjahres (der im anderen Kalenderjahr zu liegen kommt) einen Antrag stellt und ob dieser Antrag gutgeheissen wird oder nicht.
Für den im Jahr 2013 liegenden Teil des Geschäftsjahres ist sodann das bisherige Recht massgebend, und zwar sowohl bezüglich der Frage der Anspruchsberechtigung (so sind insbesondere nur Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, rückerstattungsberechtigt, vgl. bisheriger Art. 3l Abs. 1 EnV) wie auch bezüglich des Umfangs der Rückerstattung (rückerstattet wird bei einem allfälligen Anspruch der Teil des im zu beurteilenden Zeitraum entrichteten Zuschlags, der 3 Prozent der Elektrizitätskosten übersteigt). Für den im Jahr 2013 liegenden Teil des Geschäftsjahrs muss die Endverbraucherin oder der Endverbraucher entsprechend den Vorgaben des bisherigen Rechts nicht über eine Zielvereinbarung verfügen. In logischer Konsequenz – jedoch in Abweichung vom neuen Artikel 3m Absatz 2 – muss denn auch für die Rückerstattungsberechtigung betreffend den im Jahr 2014 liegenden Teil des Geschäftsjahres nicht das ganze Geschäftsjahr, sondern nur dieser nach neuem Recht zu beurteilende Teil des Geschäftsjahres von einer Zielvereinbarung umfasst sein. Die Anga-
ter
ben gemäss Artikel 3o Absatz 2 sind pro rata temporis auszuweisen.
Absatz 3 konkretisiert die nicht in allen Punkten ganz eindeutige Übergangsregelung des Artikels 28d Absatz 1 EnG. Nach dem Wortlaut des Artikels 28d Absatz 1 EnG soll vom Kriterium der ‚vorhandenen Zielvereinbarung‘ in der Übergangsphase insofern abgewichen werden, als von der Endverbraucherin oder vom Endverbraucher jedenfalls nicht mehr verlangt wird als das Einreichen eines Vorschlags für eine Zielvereinbarung bis zum 31. Dezember 2014.
Diesem Gedanken folgend und gleichzeitig der Vielzahl der möglichen Fälle Rechnung tragend, wird in der Übergangsbestimmung auf Verordnungsebene nun präzisiert, dass bei allen Geschäftsjahren, die zumindest teilweise in diesem Übergangsjahr 2014 liegen, der Vorschlag für die Zielvereinbarung jedenfalls nicht vor dem 31. Dezember 2014 eingereicht werden muss. Das heisst konkret:
Würde ein Vorgehen nach den üblichen Fristen und Abläufen ein früheres Einreichen des Vor-
schlags oder gar den bereits erfolgten Abschluss einer Zielvereinbarung erfordern, so ist auf die Anwendung der üblichen Fristen zu verzichten. Die Endverbraucherin oder der Endverbraucher hat sich stattdessen bloss bis zum 31. Juni 2014 zur Einreichung eines Vorschlags für eine Zielvereinbarung zu verpflichten, den Vorschlag dann tatsächlich bis zum 31. Dezember 2014 einzureichen und die Zielvereinbarung bis zum 31. März 2015 abzuschliessen.
Wo unter Anwendung der allgemeinen Fristen hingegen der Vorschlag für eine Zielvereinba-
rung erst nach dem 31. Dezember 2014 eingereicht werden muss, so soll diese Frist selbstverständlich nicht zu Ungunsten der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers gekürzt werden. In diesen Fällen finden bereits uneingeschränkt die neuen Regeln und nicht die Übergangsbestimmung Anwendung.
5. Anhänge
5.1 Erläuterungen zu den Anhängen 1.1 bis 1.5
Welche Elektrizitätsmenge im Rahmen der KEV zu erfassen und zu vergüten ist, wird neu für alle Technologien einheitlich in Artikel 3b Absatz 2 EnV geregelt. Die bisherigen Bestimmungen in den Anhängen werden aufgehoben. Zudem wird in den Anhängen 1.1 und 1.5 präzisiert, dass die Elektrizitätsmenge, die zur Bestimmung der äquivalenten Leistung und damit des Vergütungssatzes massgebend ist, der jährlichen Nettoproduktion entspricht.
Im Rahmen einer gegenwärtig laufenden Revision der Energieverordnung (geplantes Inkrafttreten 1.1.2014) ist unter anderem eine Änderung der Ziffer 3.2 von Anhang 1.1 vorgesehen. In der vorliegenden Revision wird diese Ziffer in der Form, die ab dem 1.1.2014 voraussichtlich gelten wird, wiedergegeben.