Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/61: Revision der Energieverordnung (EnV): Umsetzung der parlamentarischen Initiative 12.400 auf Verordnungsstufe · 16 Seiten
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Absatz 2 stellt klar, dass die zu vergütende Menge auf gemessenen Werten basieren muss. Ob aus technischen Gründen mehrere Messungen rechnerisch kombiniert werden oder eine einzige direkte Messung erfolgt, spielt dabei keine Rolle.
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Absatz 2 legt aus rein organisatorischen Gründen fest, dass ein Produzent, wenn er zwischen der Abrechnung der Überschuss- und der Nettoproduktion wechseln will, dies dem Netzbetreiber jeweils drei Monate im Voraus mitzuteilen hat, damit dieser die entsprechenden Vorkehrungen treffen kann.
In Absatz 3, der bislang die Pflicht geeichte Messinstrumente zu verwenden enthielt, erfolgt eine blosse Berichtigung: Tatsächlich müssen die zu verwendenden Messinstrumente bereits heute nicht nur geeicht sein, sondern umfassend den einschlägigen Anforderungen an Inverkehrbringen und
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Messbeständigkeit genügen (vgl. Messmittelverordnung und Messmittelspezifische Verordnung
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über Messgeräte für elektrische Energie und Leistung ). Die bisher unvollständig formulierte Pflicht wird in diesem Sinne präzisiert.
Art. 3b Abs. 2
Da die Möglichkeit des Eigenverbrauchs auch Produzenten, die KEV erhalten, offensteht, ist im Rahmen der KEV ebenfalls entweder die Überschuss- oder die Nettoproduktion nach Artikel 2 Absatz 2 zu vergüten. Die bisherige Anknüpfung an der ‚von der Ausstellerin erfassten Elektrizität‘ ist vor diesem Hintergrund nicht tauglich, da die Ausstellerin für den Herkunftsnachweis in der Regel die Nettoproduktion – also auch den Eigenverbrauch – erfasst. Daneben ist zu beachten, dass auch die übrigen in Artikel 2 statuierten allgemeinen Anforderungen aufgrund eines Verweises in Artikel 3 auch im Rahmen der Abnahme von Elektrizität aus Anlagen, für die die Produzenten die KEV erhalten, gelten.
Rückerstattung des Zuschlags
Art. 3l Massgeblicher Zeitraum / Gegenstand des Anspruchs
bis
Dieser Artikel konkretisiert den in Artikel 15b EnG verwendeten Begriff „Jahr“, indem er festlegt, dass der Bestand eines Anspruchs auf Rückerstattung jeweils in Bezug auf ein abgeschlossenes Geschäftsjahr der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers beurteilt wird. Der massgebliche Zeitraum ist vorliegend also nicht ein Kalenderjahr, sondern ein Geschäftsjahr. Relevant ist diese Konkretisierung vor allem für Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr.
Das Gesuch auf Rückerstattung richtet sich jeweils auf den während des abgeschlossenen Geschäftsjahres entrichteten Zuschlag, welcher bei einem allfälligen Anspruch teilweise oder vollständig rückerstattet wird.
Art. 3m Zielvereinbarung
Die geltenden Modalitäten bei der Erarbeitung der mit dem Bund abzuschliessenden Zielvereinbarung sowie die Frist für die Einreichung des Vorschlags für eine Zielvereinbarung werden in Absatz 1 geregelt.
Die Endverbraucherin oder der Endverbraucher muss den Vorschlag zusammen mit einer der vom
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BFE gemäss Artikel 3o Absatz 1 Buchstabe a beauftragten privaten Organisationen erarbeiten,
bis
wobei die Vorgaben nach Artikel 15b Absatz 4 EnG zu beachten sind. Verfügt eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher bereits über eine freiwillige Zielvereinbarung mit dem Bund, so kann
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1 SR 941.210
2 SR 941.251