Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/61: Revision der Energieverordnung (EnV): Umsetzung der parlamentarischen Initiative 12.400 auf Verordnungsstufe · 16 Seiten
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sie oder er den Vorschlag auf der Grundlage dieser Zielvereinbarung erarbeiten.
Der Vorschlag ist dem BFE bis spätestens drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Endverbraucherin oder der Endverbraucher die Rückerstattung beantragt, einzureichen. Vorgesehen ist, dass die Endverbraucherin oder der Endverbraucher dem BFE den Vorschlag über die private Organisation zustellt.
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Das BFE ist für die Prüfung des Vorschlags zuständig, kann aber gemäss Artikel 3o Absatz 1 Buchstabe b eine private Organisation mit der Prüfung beauftragen. Vorgesehen ist, dass das BFE externe Auditorinnen und Auditoren mit der Prüfung des Vorschlags beauftragt. Der endgültige Entscheid, ob der Vorschlag akzeptiert wird, verbleibt jedoch beim BFE.
In Absatz 2 wird die Mindestdauer der Zielvereinbarung festgelegt. Diese muss sich über eine Laufzeit von mindestens zehn Kalenderjahren erstrecken, wobei jedes erfasste Kalenderjahr vollständig umfasst sein muss. Da die Zielvereinbarung eine zentrale Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Rückerstattung des Zuschlags ist, muss zudem jedes Geschäftsjahr, für das die Rückerstattung beantragt wird, vollständig von der Zielvereinbarung erfasst sein.
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Absatz 3 präzisiert Artikel 15b Absatz 2 Buchstabe a EnG und definiert zudem, wann die Zielvereinbarung als erfüllt gilt.
Während der Laufzeit der Zielvereinbarung darf die Energieeffizienz der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers nicht in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren und insgesamt in nicht mehr als der Hälfte der Jahre, über welche die Zielvereinbarung läuft, unter dem für das betreffende Kalenderjahr festgelegten Energieeffizienzziel liegen.
Wie das Gesetz bereits vorgibt, muss die Endverbraucherin oder der Endverbraucher zur Einhaltung der Zielvereinbarung mindestens 20 Prozent des erhaltenen Rückerstattungsbetrags für Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz einsetzen. Zusätzlich zu den als wirtschaftlich qualifizierten und somit zur Errechnung des Zielpfads bzw. der jährlichen Energieeffizienzziele in der Zielvereinbarung berücksichtigten Massnahmen sollen mit den zusätzlichen Mitteln aus den einzusetzenden 20 Prozent des erhaltenen Rückerstattungsbetrags Massnahmen umgesetzt werden, die als knapp unwirtschaftlich beurteilt wurden. Diese zusätzlich umzusetzenden Massnahmen werden in der Zielvereinbarung getrennt ausgewiesen und nicht für die Effizienzzielwertbildung berücksichtigt. Die Pflicht, 20 Prozent der Rückerstattungssumme in zusätzliche Massnahmen zu investieren, findet ihre Grenze dort, wo deren Erfüllung nicht mehr wirtschaftlich tragbar wäre. Dies ist namentlich der Fall, wenn das energetische Verbesserungspotenzial vollständig ausgeschöpft ist oder die verbleibenden Massnahmen nicht mehr zumutbar erscheinen. Der Mangel an energetischem Verbesserungspotenzial muss aufgezeigt und begründet werden. Die Investition ist jeweils innert einem Jahr seit Auszahlung des Rückerstattungsbetrags zu tätigen. In begründeten Fällen kann das BFE diese Frist jeweils um höchstens zwei Jahre verlängern (Abs. 4).Die regelmässige Berichterstattung an den Bund gemäss Artikel 3n gehört ebenfalls zu den mit der Zielvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen. Die Berichterstattung enthält die Daten aus dem Monitoring. Diese zeigen auf, ob das Ziel eingehalten wurde.
Art. 3n Berichterstattung im Rahmen der Zielvereinbarung
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Dieser Artikel konkretisiert die Pflicht gemäss Artikel 15b Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3 EnG, nach der die Endverbraucherin oder der Endverbraucher regelmässig über die Zielvereinbarung und die Zielerreichung Bericht zu erstatten hat.
Der Bericht soll Auskunft geben über die Daten, die für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvereinbarung im betreffenden Kalenderjahr relevant sind, und jeweils bis spätestens am 31. Mai des Folgejahres eingereicht werden. Mit dem Gesamtenergieverbrauch und der Wirkung der umgesetzten Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz kann die gewichtete Energieeffizienz berechnet werden. Mit der Gegenüberstellung der Ist- und Sollwerte können Abweichungen erkannt werden. Mit der Auflistung der Daten aus den Vorjahren in Form einer Zeitreihe wird die Entwicklung über die Zeit ersichtlich. Wenn das Ziel nicht eingehalten werden konnte, soll dies begründet werden. Abhilfemassnahmen, um auf den Zielpfad zurück zu gelangen bzw. um die Zielwerte wieder zu erreichen, müssen aufgeführt werden. Massnahmen, die mittels der 20 Prozent der Rückerstattungssumme realisiert wurden, sind im Bericht ebenfalls aufzuzeigen. Der Bericht wird über die vom
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BFE gemäss Artikel 3o Absatz 1 Buchstabe c beauftragten privaten Organisationen eingereicht.