Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/61: Revision der Energieverordnung (EnV): Umsetzung der parlamentarischen Initiative 12.400 auf Verordnungsstufe · 16 Seiten
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Die Aufzählung der Angaben in Absatz 2 regelt bloss den Mindestgehalt der Berichterstattung. Soweit das BFE für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvereinbarung weitere Angaben benötigt, kann es diese bei der Endverbraucherin oder beim Endverbraucher einfordern (Abs. 3). Darunter ist beispielsweise eine Zeitreihe der einzelnen Energieträger, die Entwicklung der einzelnen energetischen Verbesserungsmassnahmen über die Zeit und die Beeinflussung der einzelnen Energieträger, die Produktionsindikatoren, die eine Aussage über die Entwicklung des Unternehmens zulassen oder ein Logbuch, das über durchgeführte Korrekturen Auskunft gibt, zu verstehen.
Art. 3o Anpassung der Zielvereinbarung
Absatz 1 sieht vor, dass das BFE sowohl von Amtes wegen als auch auf Antrag der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers hin prüfen kann, ob eine Zielvereinbarung angepasst werden muss.
Absatz 2 ist als zwingende Bestimmung ausgestaltet: Das BFE hat die Anpassung der Zielvereinbarung in jedem Fall zu prüfen, wenn die Energieeffizienz der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers um mindestens 30 Prozent unter oder über dem für das betreffende Jahr festgelegten Energieeffizienzziel liegt und die Abweichung darauf zurückzuführen ist, dass sich Tatsachen, die als Grundlage für die Zielvereinbarung und die darin festgelegten jährlichen Zielwerte gedient haben, wesentlich geändert haben, soweit die Änderung nicht bloss vorübergehender Natur ist. Eine grössere und nicht korrigierbare Abweichung vom Zielwert kann aufgrund einer veränderten Geschäftstätigkeit, einer Veränderung der Produktionsmengen oder des Produktionssortiments zustande kommen. Eine Überprüfung der Zielvereinbarung kann auch notwendig werden bei Fusionen, Ausspaltungen oder Vermögensübertragungen. Hingegen wird selbst eine Änderung des gemäss
bis
Artikel 15b Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 EnG zu investierenden Betrags keine formale Anpassung der Zielvereinbarung verlangen. Es ist durchaus denkbar, dass sich die Rückerstattungssumme stark verändert und dass damit auch die davon zu investierenden 20 Prozent betragsmässig anders ausfallen. Jedoch richtet sich schon die in der Zielvereinbarung festgehaltene Pflicht nicht auf einen bestimmten Betrag oder auf bestimmte, im Voraus klar fixierte Massnahmen, sondern auf die Pflicht, den betreffenden Anteil der rückerstatteten Beträge entsprechend einzusetzen. Das heisst in diesem Punkt ist die Zielvereinbarung aus sich selbst heraus dynamisch, eine Anpassung ist daher unnötig.
Absatz 3 stipuliert eine Meldepflicht der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers bei jeglichen Änderungen von Tatsachen, auf deren Basis die Zielvereinbarung erstellt wurde und zwar ungeachtet der Kriterien gemäss Absatz 2.
Aus Absatz 4 geht hervor, dass eine allfällige Anpassung der Zielvereinbarung rückwirkend auf den Beginn des Jahres, in dem sich die Änderung auf die Einhaltung der Zielvereinbarung ausgewirkt hat, vorgenommen werden soll. Die Änderung wird ab Beginn desjenigen Jahres wirksam, in dem die Überprüfung der Zielvereinbarung ausgelöst und eine Anpassung durchgeführt wurde, sofern eine solche angezeigt ist.
bis Art. 3o Härtefall
Dieser Artikel sieht für Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten weniger als 5 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen und die deshalb nicht zu den Rückerstattungsbe-
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rechtigten gemäss Artikel 15b Absatz 1 EnG gehören, eine Härtefall-Regelung vor. Diese Endverbraucherinnen und Endverbraucher erhalten, soweit die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a bis c dieses Artikels erfüllt sind, den im betreffenden Geschäftsjahr bezahlten Zuschlag teilweise zurückerstattet.
Die Härtefallregelung gilt, wie in Absatz 1 Buchstabe a deutlich gemacht wird, jedoch nur in Bezug auf die Stromintensität, so dass die Endverbraucherinnen und Endverbraucher die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Rückerstattung nichtsdestotrotz erfüllen müssen. Insbesondere müssen auch diese Endverbraucherinnen und Endverbraucher über eine Zielvereinbarung mit dem Bund verfügen und die darin enthaltenen Verpflichtungen vollständig einhalten. Im Weiteren gilt auch hier, dass nur Rückerstattungsbeträge von mindestens 20 000 Franken ausbezahlt werden. Weiter müssen auch diese Endverbraucherinnen und Endverbraucher beim BFE ein Gesuch um
ter
Rückerstattung gemäss Artikel 3o einreichen.