Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/61: Revision der Energieverordnung (EnV): Umsetzung der parlamentarischen Initiative 12.400 auf Verordnungsstufe · 16 Seiten
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5.3 Erläuterung zu Anhang 5
Berechnung bei teilweiser Rückerstattung
Zwischen 5 und 10 Prozent Stromintensität wird der Zuschlag teilweise zurückerstattet. Der Rückerstattungsbetrag für die Endverbraucherin oder den Endverbraucher wird mit einer linearen Funktion berechnet.
Mit «a» wird die Steigung zwischen einer Stromintensität von 5 und 10 Prozent bezeichnet.
«S» bezeichnet die Stromintensität, die sich aus dem Quotienten aus den Elektrizitätskosten und der Bruttowertschöpfung ergibt.
«M» bezeichnet den Mindestsatz. Der Mindestsatz ist der Prozentsatz, mit dem der Rückerstattungsbetrag bei einer Stromintensität von 5 Prozent bestimmt wird. Der Mindestsatz dient dazu, Endverbraucherinnen und Endverbrauchern mit einer Stromintensität von 5 Prozent eine Rückerstattung zu gewähren. Die Höhe des Mindestsatzes ist so gewählt, dass Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit Elektrizitätskosten ab rund einer Million Franken pro Jahr bei einer Zuschlagshöhe von 0.6 Rp./kWh und einem Elektrizitätspreis von rund 10 Rp./kWh in den Genuss der Rückerstattung kommen, sofern sie über eine genügend hohe Stromintensität verfügen. Die Ausarbeitung einer Zielvereinbarung für ein Effizienzziel ist aufwändig und lohnt sich erst ab einem bestimmten Energieverbrauch. Der Mindestsatz ist damit so gewählt, dass Aufwand und Nutzen für die Ausarbeitung einer Zielvereinbarung in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.
«Z» bezeichnet den bezahlten Zuschlag. Die Berechnung erfolgt auf das jeweilige Geschäftsjahr bezogen. Daraus folgt, dass sich bei einer teilweisen Rückerstattung der Prozentsatz zur Berechnung der Rückerstattungssumme von Jahr zu Jahr verändern kann.
6. Kommentierung der Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En)8
Art. 13c Gebühren im Bereich Zielvereinbarungen
octies
Die privaten Organisationen, die vom BFE gemäss Artikel 3o Absatz 1 Buchstaben a und c EnV beauftragt werden, können für ihre in diesem Rahmen erbrachten Dienstleistungen Gebühren erheben.
Die Gebührenhöhe bemisst sich in Anwendung der Bestimmungen der GebV-En nach dem angefallenen Aufwand der privaten Organisationen und berücksichtigt die im Rahmen der Auftragsvergabe an die privaten Organisationen geleisteten Zahlungen des Bundes. Stets massgebend bei der Gebührenbemessung sind das Kostendeckungsprinzip und das Äquivalenzprinzip.
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8 SR 730.05