Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/61: Revision der Energieverordnung (EnV): Umsetzung der parlamentarischen Initiative 12.400 auf Verordnungsstufe · 16 Seiten

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Das BFE prüft gleichzeitig, ob die Endverbraucherin oder der Endverbraucher über eine das betreffende Geschäftsjahr umfassende Zielvereinbarung verfügt, und zieht zur Überprüfung der Einhaltung der Zielvereinbarung alle vorhandenen Unterlagen bei, die über die Einhaltung der Zielvereinbarung Auskunft geben, so z.B. die bereits vorhandenen Berichte gemäss Artikel 3n.

Bei Gesuchen von Endverbraucherinnen und Endverbrauchern, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, liegt zum Zeitpunkt der Prüfung bereits ein Bericht vor, der über die Einhaltung der Zielvereinbarung im zu beurteilenden Geschäftsjahr vollständig Auskunft gibt (vgl. Fristen gemäss

ter

Artikel 3n Abs. 1 und Art. 3o Abs. 1).

Die Regelung in Absatz 2 betrifft Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr. Da sich die Angaben im Bericht gemäss Artikel 3n jeweils auf ein Kalenderjahr beziehen, sind für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvereinbarung in einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr immer zwei Berichte massgebend. Bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr, die das Gesuch um Rückerstattung vor dem Bericht gemäss Artikel 3n einreichen müssen, liegen zum Zeitpunkt der Prüfung des Gesuchs folglich noch nicht beide zur Überprüfung der Einhaltung der Zielvereinbarung im betreffenden Geschäftsjahr notwendigen Berichte vor. Problematisch ist dies dann, wenn sich abzeichnet, dass die Einhaltung der Zielvereinbarung im zu beurteilenden Geschäftsjahr gefährdet ist. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn die Energieeffizienz der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers bereits in den vorangegangenen zwei Jahren oder bereits in der Hälfte der von der Zielvereinbarung umfassten Jahre unter den für die betreffenden Jahre festgelegten Energieeffizienzzielen lag. In diesem Fall ist es für den Anspruch auf Rückerstattung entscheidend, ob die Endverbraucherin oder der Endverbraucher das Energieeffizienzziel im zu beurteilenden Jahr erreicht oder nicht. Ist die Einhaltung der Zielvereinbarung gefährdet, so kann das BFE gemäss Absatz 2 mit dem Entscheid über den Anspruch auf Rückerstattung zuwarten, bis alle zur Überprüfung der Einhaltung der Zielvereinbarung im zu beurteilenden Geschäftsjahr notwendigen Berichte vorliegen und ausgewertet sind.

ocites

Das BFE kann gemäss Artikel 3o Absatz 1 Buchstabe d eine private Organisation mit der Prü-

ter

fung der Angaben und Unterlagen gemäss Artikel 3o Absatz 2 beauftragen. Vorgesehen ist, dass damit ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen beauftragt wird. Die Einschätzungen des Wirtschaftsprüfungsunternehmens haben den Charakter einer Empfehlung. Der endgültige Entscheid über den Anspruch auf Rückerstattung verbleibt beim BFE.

sexies Art. 3o Rückerstattung

Ergibt die Prüfung des Gesuchs, dass die Endverbraucherin oder der Endverbraucher im betreffenden Geschäftsjahr rückerstattungsberechtigt ist, so wird dieser oder diesem der während dieses vollen Geschäftsjahrs entrichtete Zuschlag nach Massgabe des Verhältnisses zwischen Elektrizitätskosten und Bruttowertschöpfung vollständig bzw. teilweise rückerstattet. Die Formel zur Berechnung des Betrags bei teilweiser Rückerstattung ist in Anhang 5 definiert.

Absatz 1 legt zudem fest, dass der Rückerstattungsbetrag innert zwei Monaten nach Gutheissung des Gesuchs um Rückerstattung auszubezahlen ist.

In Absatz 2 wird festgelegt, dass der Rückerstattungsbetrag vom Bund nicht verzinst wird.

septies Art. 3o Rückforderung unberechtigterweise erhaltener Rückerstattungsbeträge

Hält die Endverbraucherin oder der Endverbraucher die mit der Zielvereinbarung eingegangen Ver-

bis

pflichtungen nicht vollständig ein, so hat sie oder er nach Artikel 15b Absatz 5 EnG keinen Anspruch auf Rückerstattung des Zuschlags. Das BFE fordert in diesem Fall sämtliche während der Laufzeit der Zielvereinbarung ausbezahlten Rückerstattungsbeträge mit Verfügung von der betreffenden Endverbraucherin oder vom betreffenden Endverbraucher zurück. Das BFE kann dafür –

sexies

analog zu Artikel 3o Absatz 2 – keinen Zins verlangen.