Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/61: Revision der Energieverordnung (EnV): Umsetzung der parlamentarischen Initiative 12.400 auf Verordnungsstufe · 16 Seiten
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noch nicht in der Lage sind, den neuen Vorgaben zur Ermittlung der zu vergütenden Energie nachzukommen, genügend Zeit eingeräumt werden, sich entsprechend einzurichten. Die Pflicht greift deshalb erst, wenn der Netzbetreiber faktisch überhaupt in der Lage ist, sie wahrzunehmen; spätestens am 1. Januar 2015 haben alle den neuen Vorgaben nachzukommen.
3. Auswirkungen
Durch den Ausbau der Rückerstattung des Zuschlags für stromintensive Unternehmen könnten diese von Zuschlägen in der Höhe von ca. 55 bis 70 Millionen Franken entlastet werden. Da gleichzeitig mit der vorgeschlagenen Erhöhung des maximalen Zuschlags von 1,0 auf 1,5 Rp./kWh dem Fonds zur Förderung von erneuerbaren Energien rund 300 Millionen Franken mehr zur Verfügung stehen würden, würde der Fonds netto um ca. 230 Millionen Franken pro Jahr verstärkt.
Erfahrungen mit dem Wirtschaftsprüfungsunternehmen BDO zeigen, dass sich die Prüfungskosten der Bruttowertschöpfungsangaben auf ca. 2 000 Franken pro Unternehmen belaufen (bei 300 bis 600 Unternehmen sollte mit ca. 600 000 bis 1,2 Millionen Franken gerechnet werden).
Bezüglich Personal ist mit folgendem personellen Mehrbedarf beim BFE zu rechnen:
Die neue Regelung sieht anstelle der KEV eine Einmalvergütung für kleine Photovoltaik-
Anlagen vor. Dieser Fördermechanismus würde zwar den administrativen Aufwand pro Anlage beträchtlich reduzieren, jedoch ist für die Einführung und Etablierung dieses Fördersystems mit zusätzlichem regulatorischen Aufwand von 100 Stellenprozenten beim BFE zu rechnen, insbesondere um eine zeigerechte Behandlung der Gesuche zu gewährleisten.
Da auch die wettbewerblichen Ausschreibungen über einen Prozentsatz des Zuschlags finan-
ziert werden und durch die Erhöhung des Zuschlags sich folglich auch diese Mittel erhöhen, steigt damit die Anzahl der zu betreuenden Projekte. Dies führt zu einem zusätzlichen personellen Aufwand von rund 100 Stellenprozenten beim BFE.
Der Prozess der Erarbeitung von Zielvereinbarungen von Unternehmen mit dem Bund ist ein
etabliertes System. Durch die neue Regelung müssten jedoch 300 bis 600 neue Zielvereinbarungen erarbeitet werden. Das BFE begleitet und kontrolliert diesen Prozess. Dazu kommt der Aufwand für die Prüfung der Stromintensität. Dies würde zu einem erheblichen zusätzlichen administrativen Aufwand von rund 200 Stellenprozenten beim BFE führen.
Insgesamt fallen somit 400 Stellenprozente beim BFE an.
4. Kommentierung der einzelnen Bestimmungen
Eigenverbrauch und Herkunftsnachweis
Art. 1d Abs. 3 Bst. d
In der EU muss auf Herkunftsnachweisen angegeben werden, ob die ausgewiesene Anlage oder die ausgewiesene Elektrizität in den Genuss einer staatlichen Förderung gekommen ist. Diese Informationen sollen auch für in der Schweiz produzierten Strom angegeben werden, um die Herkunftsnachweise der Schweiz, insbesondere auch die für Elektrizität aus Anlagen, die eine Investitionshilfe erhalten haben, möglichst kompatibel mit denen der EU zu halten. Die Pflicht, die Unterstützungsleistung anzugeben, bezieht sich ausschliesslich auf die Unterstützung mittels dem neu eingeführten Instrument der Investitionshilfen. Bei mittels KEV unterstützten Anlagen gilt weiterhin, dass der Herkunftsnachweis gar nicht erst in den Handel gelangen darf.
bis ter quater Art. 2 Abs. 2, 2 , 2 , 2 und 3
bis
Absätze 2 und 2 : Nimmt ein Produzent die Möglichkeit des Eigenverbrauchs wahr, so ist ihm die Überschussproduktion zu vergüten. Diese entspricht der Gesamtproduktion abzüglich der von ihm vor Ort selber verbrauchten Elektrizität. Macht er von seinem Recht auf Eigenverbrauch keinen Gebrauch, so ist ihm die Nettoproduktion zu vergüten. Diese entspricht der Gesamtproduktion der Anlage abzüglich der Elektrizität, die die Anlage im Rahmen der Stromproduktion selber verbraucht.