Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/61: Revision der Energieverordnung (EnV): Umsetzung der parlamentarischen Initiative 12.400 auf Verordnungsstufe · 16 Seiten
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1. Ausgangslage
In der Sommersession 2013 verabschiedete das Parlament die parlamentarische Initiative 12.400 „Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher“ der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats (UREK-N). Sollte das ergriffene Referendum nicht zustande kommen, ist eine Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2014 vorgesehen.
Die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen machen Anpassungen der Energieverordnung (EnV) notwendig. Diese sollen im Rahmen der vorliegenden Revision der EnV vorgenommen werden. Folgende Elemente sind von den geplanten Änderungen betroffen: Rückerstattung auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze, Investitionshilfen für kleine Photovoltaik-Anlagen sowie die Eigenverbrauchsregelung.
2. Grundzüge der Vorlage
2.1 Rückerstattung des Zuschlags auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze
Die Rückerstattung des Zuschlags auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze wird künftig einer grösseren Anzahl Endverbraucherinnen und Endverbrauchern gewährt. Die Berechtigung zur Rückerstattung und der Umfang der Rückerstattung sind abhängig vom Verhältnis der Elektrizitätskosten zur Bruttowertschöpfung (Stromintensität). Darüber hinaus muss eine Zielvereinbarung mit dem Bund abgeschlossen und eingehalten werden. Zusätzlich müssen 20 Prozent der Rückerstattungssumme in Energieeffizienzmassnahmen investiert werden, die über die als wirtschaftlich deklarierten Massnahmen in der Zielvereinbarung hinausgehen. Sowohl über den Stand der Zielerreichung als auch über die Investition der 20 Prozent Rückerstattungssumme muss jährlich Bericht erstattet werden. Die Rückerstattung erfolgt zudem nur ab einem bestimmten Mindestrückerstattungsbetrag.
Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit einer Stromintensität ab 5 Prozent erhalten den bezahlten Zuschlag teilweise, solche mit einer Stromintensität ab 10 Prozent vollständig zurückerstattet. Zwischen einer Stromintensität von 5 Prozent und 10 Prozent wird die Höhe der Rückerstattung nach einer linearen Funktion bestimmt. Bei einer Stromintensität von 5 Prozent erhält das Unternehmen 30 Prozent des bezahlten Zuschlags zurück. Damit die Rückerstattung ausbezahlt wird, muss die Rückerstattungssumme in jedem Fall mindestens 20 000 Franken betragen.
Die Zielvereinbarung umfasst ein Energieeffizienzziel. Dieses wird aus dem wirtschaftlichen Potenzial der energetischen Verbesserungsmassnahmen im Unternehmen und dem prognostizierten Energieverbrauch gebildet. Um die Energieträger miteinander vergleichen zu können, werden diese mit einem Gewichtungsfaktor (Primärenergiefaktor) auf eine gewichtete Energieeffizienz umgerechnet. Die Massnahmen sind dann wirtschaftlich, wenn die Paybackdauer für Prozessmassnahmen nicht mehr als vier Jahre und für Infrastrukturmassnahmen nicht mehr als acht Jahre beträgt. Mit dieser Vorgehensweise wird berücksichtigt, ob ein Unternehmen viel oder wenig energetisches Verbesserungspotenzial aufweist. Die Zielvereinbarung wird für eine Dauer von zehn Jahren abgeschlossen und bezieht sich auf Kalenderjahre. Aus dem Ausgangswert und dem Energieeffizienzzielwert am Ende der Laufzeit der Zielvereinbarung wird ein Zielpfad bestimmt, aus dem sich für jedes Jahr ein Zielwert berechnen lässt. Die jährlichen Zielwerte müssen in der Regel eingehalten werden. Um den Endverbraucherinnen und den Endverbrauchern eine gewisse Flexibilität bei ihrer Investitionstätigkeit zu gewähren, kann der Zielpfad zeitweise unterschritten werden. Das Ziel gilt dann als eingehalten, wenn die Energieeffizienz der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers während der Laufzeit der Zielvereinbarung nicht in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren und insgesamt nicht in mehr als in der Hälfte der Jahre, über die die Zielvereinbarung läuft, unter dem für das jeweilige Jahr festgelegten Effizienzziel liegt. Obwohl der Zuschlag auf der elektrischen Energie erhoben wird, umfasst das Energieeffizienzziel sämtliche Energieträger, die beim betroffenen Unter-