Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/61: Revision der Energieverordnung (EnV): Umsetzung der parlamentarischen Initiative 12.400 auf Verordnungsstufe · 16 Seiten

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nehmen verwendet werden. Sämtliche relevanten Betriebsstätten einer Endverbraucherin oder eines Endverbrauchers müssen in die Zielvereinbarung eingeschlossen sein.

Neben der Umsetzung der wirtschaftlichen Massnahmen müssen 20 Prozent der Rückerstattungssumme in zusätzliche Energieeffizienzmassnahmen investiert werden. Diese zusätzlichen Mittel dienen damit dazu, knapp unwirtschaftliche Energieeffizienzmassnahmen wirtschaftlich zu machen. Da sich die Rückerstattungssumme von Jahr zu Jahr ändert, werden diese Energieeffizienzmassnahmen nicht für die Zielwertbildung der Zielvereinbarung berücksichtigt. Auf diese Weise werden die wirtschaftlichen Energieeffizienzmassnahmen mit der Zielbildung und Zielverfolgung ausgeschöpft. Die zusätzlichen Energieeffizienzmassnahmen werden getrennt und damit klar ersichtlich ausgewiesen. Diese Investitionen müssen in der Regel innerhalb eines Jahres erfolgen, nachdem die Rückerstattung ausbezahlt wurde. Um den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern auch hier eine gewisse Flexibilität zu gewährleisten, kann das BFE diesen im Bedarfsfall eine Nachfrist von maximal zwei Jahren einräumen. Die Pflicht zur Investition findet nach dem Wortlaut des Gesetzes ihre Grenzen dort, wo ihre Umsetzung nicht mehr wirtschaftlich tragbar wäre.

Für die Erstellung der Zielvereinbarung und für das Monitoring sowie die Berichterstattung arbeitet das Unternehmen mit einer vom BFE beauftragten Organisation zusammen. Während die Erstellung der Zielvereinbarung – ausser bei Änderungen – ein einmaliger Vorgang ist, erfolgt die Berichterstattung jährlich auf das Kalenderjahr bezogen. Der Bericht aus dem Monitoring enthält unter anderem den Energieverbrauch, die Wirkung der umgesetzten energetischen Verbesserungsmassnahmen und daraus berechnet die Energieeffizienz. Die Berichterstattung beinhaltet auch, wie und wozu die 20 Prozent der Rückerstattungssumme investiert wurden. Damit haben die Endverbraucherinnen und Endverbraucher und das BFE die Möglichkeit, die Zielerreichung regelmässig zu kontrollieren und bei Bedarf Korrekturen einzuleiten. Die notwendigen Anleitungen, Vorlagen und Applikationen zur Erstellung der Zielvereinbarungen und das Monitoring werden von der Organisation nach Vorgabe des BFE zur Verfügung gestellt. Soweit notwendig bietet die Organisation eine Beratung für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher an. Die Vollzugsmechanismen für die Zielvereinbarungen werden soweit möglich mit denjenigen der CO2-Gesetzgebung abgestimmt, um den Aufwand für die Unternehmen möglichst klein zu halten.

Für die Erstprüfung der Zielvereinbarungen oder spätere Kontrollprüfungen zieht das BFE bei Bedarf externe Auditorinnen und Auditoren bei. Der endgültige Entscheid, ob die Zielwerte einer Zielvereinbarung akzeptiert werden oder ob das Ziel als eingehalten gilt, verbleibt beim BFE.

Das Antragsverfahren, die Fristen und die weiteren Vollzugsmodalitäten zur Auszahlung der Rückerstattung erfolgen im Wesentlichen analog dem bisherigen Verfahren der Zuschlagsrückerstattung. Die Auszahlung der Rückerstattung erfolgt einmal jährlich, nachdem die Endverbraucherin oder der Endverbraucher aufgrund des Jahresabschlusses ein Gesuch um Rückerstattung eingereicht hat. Neben den Elektrizitätskosten, der Elektrizitätsmenge und weiteren Angaben muss die Bruttowertschöpfung ausgewiesen werden. Die Bruttowertschöpfung wird in der Regel aufgrund des Einzelabschlusses ermittelt. Wenn jedoch schweizerische oder ausländische Gesellschaften eine auf die Schweiz bezogene wirtschaftliche Einheit bilden und für diese Einheit ein konsolidierter Abschluss vorliegt, muss dieser zur Bestimmung der Bruttowertschöpfung verwendet werden. Die Berechtigung für eine teilweise oder vollständige Rückerstattung und damit deren Höhe wird jährlich ermittelt. Für die Prüfung der Bruttowertschöpfung zieht das BFE bei Bedarf Wirtschaftsprüfungsunternehmen bei.

Die Bestimmungen regeln weiterhin den Härtefall. Endverbraucherinnen und Endverbraucher können auch mit einer Stromintensität von weniger als 5 Prozent eine teilweise Rückerstattung geltend machen, wenn sie aufgrund des Zuschlags in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind. Für den Härtefall gelten analog die gleichen Bestimmungen wie für die übrigen rückerstattungsberechtigten Endverbraucherinnen und Endverbraucher. Der Rückerstattungsbetrag muss mindestens 20 000 Franken betragen und die Endverbraucherin oder der Endverbraucher muss eine Zielvereinbarung abschliessen. Analog zu den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern mit einer Stromintensität von 5 Prozent wird 30 Prozent des bezahlten Zuschlags zurückerstattet.

Wird die Zielvereinbarung nicht eingehalten oder werden die geforderten 20 Prozent der Rückerstattungssumme nicht investiert oder wird der Pflicht zur Berichterstattung nicht nachgekommen, muss die gesamte Rückerstattungssumme zurückbezahlt werden.