Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/61: Revision der Energieverordnung (EnV): Umsetzung der parlamentarischen Initiative 12.400 auf Verordnungsstufe · 16 Seiten
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2.2 Investitionshilfen Photovoltaik (Einmalvergütung)
Um die Warteliste für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) rasch abzubauen, sieht die parlamentarische Initiative 12.400 für kleine Photovoltaik-Anlagen ein neues Förderinstrument, die Investitionshilfen (nachfolgend Einmalvergütungen genannt) vor. Diese Einmalvergütungen betragen maximal 30 Prozent der Investitionskosten der Photovoltaik-Anlagen von Referenzanlagen und werden nach der Inbetriebnahme einer Anlage einmalig ausbezahlt. Mit dem neuen Instrument werden sowohl die administrativen Prozesse vereinfacht als auch der KEV-Fonds entlastet.
Für Kleinanlagen unter 10 kW werden künftig nur noch Einmalvergütungen ausbezahlt, sie können nicht mehr ins System der Einspeisevergütung aufgenommen werden (mit Ausnahme derjenigen Anlagen, die sich vor dem 31.12.2012 angemeldet haben; diese können zwischen der Einmalvergütung und der KEV wählen).
Für Anlagen mit einer Leistung zwischen 10 und weniger als 30 kW besteht ein Wahlrecht, hier können die Anlagenbetreiber wählen, ob sie sofort (nach Inbetriebnahme der Anlage) die Einmalvergütung erhalten wollen oder in der Warteliste der KEV verbleiben wollen. Dieses Wahlrecht ermöglicht den auf Rentabilität angewiesenen Betreiberinnen und Betreibern (z.B. den Landwirtinnen und Landwirten) auf die KEV zu warten und dann zu realisieren. Nicht auf Rentabilität angewiesene Betreiberinnen und Betreiber können ihre Anlage hingegen rasch erstellen und mit der Einmalvergütung teilfinanzieren. Zudem können solche Betreiberinnen und Betreiber die Herkunftsnachweise für Elektrizität aus Anlagen, für die sie eine Einmalvergütung erhalten haben, handeln und übertragen. Bei Herkunftsnachweisen für Elektrizität, für die die Produzenten KEV erhalten haben, besteht diese Möglichkeit nicht (Art. 1d Abs. 5 EnV). Um risikofreudigere Investorinnen und Investoren, die trotz Wartelistenbescheid ihre Anlagen bereits erstellt haben, nicht zu benachteiligen, sollen diese ebenso das Wahlrecht haben. Alle Anlagenbetreibenden mit Wahlrecht, die sich bereits bei Swissgrid angemeldet haben, werden von Swissgrid schriftlich aufgefordert, ihre Wahl zwischen KEV und Investitionshilfe innert einer bestimmten Frist zu treffen.
Für Anlagen ab 30 kW ändert sich nichts, hier ist weiterhin die Einspeisevergütung als einziges Förderinstrument vorgesehen.
Die Anmeldeprozeduren sind für KEV und Einmalvergütungen dieselben. Es gilt jedoch zu beachten, dass für neue Anlagen (ab 1.1.2013) mit dem Bau zugewartet werden muss, bis die Einmalvergütung zugesprochen wurde. Dies ist notwendig, da zur Bestimmung der Vergütungshöhe nicht nur die Investitionskosten von Referenzanlagen beigezogen werden müssen, sondern zusätzlich auch
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die zur Verfügung stehenden Mittel die Beitragshöhe begrenzen können (Art. 7a Abs. 1 EnG). Für die Liquiditätsplanung ist es wichtig, früh vom Bau der Anlagen Kenntnis zu haben, damit die unverzügliche Auszahlung der Beiträge auch sichergestellt werden kann. Dies ist nur mit der Pflicht, sich vor Baubeginn einen Beitrag zu sichern erfüllbar.
2.3 Eigenverbrauchsregelung
Mit der Änderung des Energiegesetzes durch die parlamentarische Initiative 12.400 (UREK-N, „Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher“) wird klargestellt, dass Produzenten entscheiden können, ob sie ihren Strom ganz oder teilweise selber verbrauchen wollen. Nimmt ein Produzent die Möglichkeit des Eigenverbrauchs in Anspruch, so ist ihm im Rahmen der Abnahme- und Vergütungspflicht nach den Artikeln 7 und 7a EnG die Überschussproduktion, sprich die tatsächlich ins Netz des Netzbetreibers eingespeiste Elektrizität, zu vergüten, nicht aber der vor Ort selber verbrauchte Anteil. Macht ein Produzent keinen Eigenverbrauch geltend, so ist ihm die Nettoproduktion zu vergüten. Diese entspricht der Bruttoproduktion der Anlage abzüglich der von dieser Anlage selber verbrauchten Elektrizität. Ob diesfalls die Nettoproduktion oder nur die Überschussproduktion physikalisch ins Netz des Verteilnetzbetreibers eingespeist wird, ist, wie schon heute, nicht massgebend. Damit die Netzbetreiber die jeweils für die Messung notwendigen Änderungen vornehmen können, haben die Produzenten drei Monate im Voraus mitzuteilen, wenn sie in den Eigenverbrauch oder zur Abrechnung der Nettoproduktion wechseln wollen. Im Übrigen soll Netzbetreibern, die aus technischen oder betrieblichen Gründen