Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/61: Revision der Energieverordnung (EnV): Umsetzung der parlamentarischen Initiative 12.400 auf Verordnungsstufe · 16 Seiten
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octies Art. 3o Private Organisationen
Dieser Artikel legt fest, dass das BFE geeignete private Organisationen mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Rückerstattung des Zuschlags beauftragen kann, wobei die Aufzählung der Aufgaben in Absatz 1 nicht abschliessend ist.
Einmalvergütung kleine Photovoltaik-Anlagen
Art. 6b Anspruchsberechtigung und Wahlrecht
Das Gesetz beschränkt die Berechtigung für die Einmalvergütung auf neue Anlagen und auf wesentliche Erweiterungen oder Erneuerungen, definiert die Neuanlage selber aber nicht. Artikel 6b legt deshalb den 1. Januar 2013 als Stichdatum fest: sowohl für Neuanalagen wie für wesentliche Erweiterungen oder Erneuerungen, die ebenfalls nach diesem Tag in Betrieb genommen worden sein müssen. Die Betreiber älterer Anlagen können – in der Logik des Gesetzgebers – nur zum Zuge kommen (Abs. 3), wenn für diese per Ende 2012 ein KEV-Wartelistenbescheid vorliegt (für solche ältere Anlagen gilt das Stichdaum gemäss Art. 7a Abs. 1 EnG, also der 1. Januar 2006). Für diejenigen älteren Anlagen, für die nach Art. 28d Abs. 4 des Gesetzes ein Wahlrecht (zwischen KEV und Einmalvergütung besteht) wird sodann nicht ein Wartelistenbescheid (per Ende 2012) verlangt, sondern es reicht die Anmeldung für die KEV.
Absatz 2 statuiert den bewährten Grundsatz aus dem Subventionsrecht, wonach, wer eine Unterstützung beanspruchen will, mit Bauen oder wichtigen Anschaffungen zuwarten muss, bis die Unterstützung, mindestens dem Grundsatze nach, zugesichert ist – dies erfolgt über die Zusage gemäss Artikel 6c Absatz 1. Eine Alternative ist, sich von der Vollzugsstelle (Art. 6c) die Zustimmung zu einem früheren Baubeginn einzuholen. Diese Möglichkeit dürfte bei kleinen Photovoltaik-Anlagen allerdings nicht oft genutzt werden, da es normalerweise sehr schnell gehen dürfte, bis eine Einmalvergütung zugesichert ist. Die Baubeginn-Regel von Absatz 2 gilt nicht für Betreiber, die sich schon vor Ende 2012 für die KEV angemeldet haben (Ziff. 3.6 von Anhang 1.8), weil für sie sonst eine Rückwirkung vorläge. Ebenso gilt sie nicht für jene, die ihre Anlage zwischen dem 1. Januar 2013 und dem Inkrafttreten der Einmalvergütungs-Regelung in Betrieb genommen haben (Ziff. 3.7 von Anhang 1.8).
Bereits das Gesetz gibt den Betreibern von Anlagen im Bereich von 10 bis unter 30 kW ein Wahlrecht zwischen KEV und Einmalvergütung. Da dies aus dem Gesetz nicht ganz einfach herauszulesen ist, wiederholt die Verordnung dieses Recht. Absatz 3 ist also bloss deklaratorischer Natur.
Art. 6c Verfahren bei der nationalen Netzgesellschaft
Gleich wie bei der KEV ist die nationale Netzgesellschaft (Swissgrid AG) auch für den Vollzug der Einmalvergütung zuständig. Sie prüft die Gesuche der Betreiber und teilt diesen per Bescheid mit, ob die Voraussetzungen für die Einmalvergütung erfüllt sind, d.h. ob diese gewährt werden kann. Sie gibt auch den voraussichtlichen Ansatz an, bestehend aus einem Grund- und einem Leistungsbeitrag.
Nicht zulässig sind Doppelanmeldungen (Abs. 2) – im Falle von Projektanten mit Wahlrecht. Das gleiche Projekt kann also nicht gleichzeitig für die KEV und für die Einmalvergütung angemeldet werden. Auch ein späterer Wechsel zur KEV ist nicht möglich. Wer die Einmalvergütung beantragt, übt also sein Wahlrecht endgültig/unabänderlich zugunsten der Einmalvergütung aus.
Geht die Anlage erst später in Betrieb, kann das UVEK zwischenzeitlich die Vergütungs-Ansätze aktualisiert haben (Art. 6d Abs. 2), so dass die Netzgesellschaft den zuvor mitgeteilten Ansatz korrigieren muss (Abs. 4 zweiter Satz). Definitiv ist also erst der Einmalvergütungs-Ansatz, der nach der Inbetriebnahme bzw. nachdem diese ordnungsgemäss gemeldet wurde, festgelegt wird. Aufgrund dieses Ansatzes ist dann die effektive Einmalvergütung zu berechnen, die ja u.a. eine leistungsabhängige Komponente enthält.
Abs. 5: Wer die Anlage nicht innerhalb von 24 Monaten (Ziff. 4.2 von Anhang 1.8) in Betrieb nimmt und dies meldet, verliert grundsätzlich den Anspruch auf Einmalvergütung; die Netzgesellschaft widerruft darum den vorherigen Bescheid (anders ist es, wenn Gründe vorliegen, die der Betreiber nicht zu vertreten hat). Ist lediglich die Meldung nicht rechtzeitig erfolgt, kann es unangemessen