Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/61: Revision der Energieverordnung (EnV): Umsetzung der parlamentarischen Initiative 12.400 auf Verordnungsstufe · 16 Seiten

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5.2 Erläuterung zu Anhang 1.8

Einmalvergütung für kleine Photovoltaik-Anlagen

Ziffern 1 und 2 Anlagedefinition und Kategorien

Die Einmalvergütung kommt für drei Kategorien von Anlagen in Frage: freistehende, angebaute und integrierte Anlagen. Es gilt die gleiche Anlagedefinition wie bei der KEV.

Ziffer 3 Ansätze für die Einmalvergütung

Die Einmalvergütungs-Ansätze sind in zwei Tabellen wiedergegeben; sie enthalten alle die Mehrwertsteuer.

Die Tabelle in Ziffer 3.1 enthält die Ansätze für Betreiber von nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommenen Anlagen, also Anlagen, die gemäss der Definition in Artikel 6b als Neuanlagen gelten.

Die Tabelle in Ziffer 3.5 gilt für die altrechtlichen Fälle (vgl. Art. 6b Abs. 4): Betreiber einer vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommenen Anlage können ebenfalls eine Einmalvergütung beanspruchen, dies aber nur, wenn sie sich bis Ende 2012 für die KEV angemeldet haben. Für diese Fälle gelten höhere Ansätze, die die in den betreffenden Jahren höheren Investitionskosten wiederspiegeln.

Nach Ziffer 3.4 müssen die Module, aus denen die Photovoltaik-Anlagen bestehen, nach anerkannten Normen geprüft sein. Im Vordergrund steht dabei die Norm IEC 61215 oder eine vergleichbare Norm der entsprechenden Zelltechnologie (vgl. das harmonisierte Fördermodell der Kantone).

Ziffer 4 Gesuchs- und Bescheidverfahren

Das Verfahren entspricht jenem bei der KEV – einerseits weil die Bedürfnisse die gleichen sind und andererseits um administrativen Zusatzaufwand zu vermeiden, der bei Abweichungen entstünde. Der Verfahrensschritt der Projektfortschrittsmeldung, der bei der KEV neu entfällt (vgl. die Streichung in Anhang 1.2), ist bei der Einmalvergütung erst recht nicht nötig. Da in vielen Kantonen und Gemeinden in der Regel keine Baubewilligung für kleine Photovoltaik-Anlagen mehr nötig ist (mit Ausnahmen) und der Bescheidprozess möglichst einfach gestaltet werden soll, wird darauf verzichtet, diese im Rahmen des Bescheidverfahrens als Beweis einer legalen Errichtung einzufordern.

Ziffer 6 Betriebstüchtigkeit der Anlage und Rückforderung

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Mit Ziffer 6 werden die entsprechenden Vorgaben von Artikel 7a Absatz 2 Buchstaben c und d des Gesetzes umgesetzt. Motiv der Regelung ist, dass nicht Einmalvergütungen für Anlagen entrichtet werden, deren Produktion schon bald (nach der Inbetriebnahme) „abfällt“ bzw. nicht oder nur wenig zur Steigerung der Stromproduktion aus Sonnenergie beiträgt, was ja mit der Einmalvergütung genau unterstützt werden soll. Bei der KEV wird eine schwache Produktion über eine entsprechend tiefe Einspeisevergütung kompensiert. Bei der Einmalvergütung fehlt ein solcher Korrekturmechanismus, weshalb die Möglichkeit für Rückforderungen bestehen muss. Es soll kein grosser Apparat für solche Nachkontrollen aufgebaut werden, da der administrative Minderaufwand gegenüber der KEV – bei dieser bedürfen die Anlagen während der ganzen Vergütungsdauer einer Vollzugsbegleitung – ja genau einer der Vorteile der Einmalvergütung ist. Effiziente Stichproben müssen deshalb genügen.

Die Betreiber trifft unter dem Titel „Betriebstüchtigkeit“ einerseits eine Wartungspflicht, so dass die Anlage bestimmungsgemäss und durchschnittlich effizient betrieben werden kann. Andererseits wird auch auf das effektiv Erreichte abgestellt: ein gewisses Minium an Produktion darf nicht unterschritten werden; das BFE wird die Kriterien hierfür per Richtlinie festlegen.