Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/99: Änderung der Tierseuchenverordnung, der Tierschutzverordnung und der Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst · 15 Seiten

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Art. 244d

Abs. 1: Im Seuchenfall soll nebst einer einfachen Sperre 1. Grades eine epidemiologische Abklärung erfolgen sowie die Reinigung und Desinfektion der Stallungen. Sofern der Kantonstierarzt im Einzelfall weitere Massnahmen wie beispielsweise einen umfassenden Schutz des betroffenen Bestandes vor einer Mückenexposition oder ein Verbot der Übertragung von Blutprodukten von Tieren dieses Bestandes zur Verhinderung der Seuchenübertragung für erforderlich erachtet, soll er diese ebenfalls anordnen können (Buchstabe c).

Abs. 2: Da die verseuchten Tiere lediglich bei gewissen Formen der venezolanischen Enzephalomyelitis eine Ansteckungsquelle für Mücken darstellen, welche die Krankheit ihrerseits auf Menschen und andere Tiere übertragen können, ist deren Ausmerzung nur in diesen Fällen erforderlich.

Abs. 3: Sobald der Nachweis erbracht ist, dass die verbleibenden Tiere nicht mehr als Ansteckungsquelle für Menschen oder andere Tiere in Betracht kommen, wird die Sperre aufgehoben.

Enzootische Pneumonie der Schweine (EP)

Art. 245e und 245g

Künftig soll bei Feststellung der enzootischen Pneumonie der gesamte betroffene Schweinebestand ausgemerzt werden. Zudem soll der Kantonstierarzt auch die Ausmerzung von ansteckungsgefährdeten Beständen anordnen können.

2.) Tierschutzverordnung

Art. 79 Abs. 4

Die eingegangenen Meldungen betreffend Hunde, die Menschen oder Tiere erheblich verletzt haben oder ein übermässiges Aggressionsverhalten gezeigt haben, sollen künftig im zentralen Informationssystem nach Artikel 54a TSG erfasst werden. Dasselbe gilt für die nach einer Überprüfung angeordneten Massnahmen. Die Erfassung erfolgt durch die zuständige kantonale Stelle.

Art.101 Abs. 3

Die Meldung an die kantonale Behörde betreffend die in Absatz 1 dieser Bestimmung erwähnten Konstellationen soll ebenfalls durch diese im zentralen Informationssystem nach Artikel 54a TSG erfasst werden.

Art. 103 Bst. c

Das Tierseuchengesetz wird bereits in Artikel 79 Absatz 4 eingeführt. In Buchstabe c von Artikel 103 steht daher lediglich noch dessen Abkürzung.