Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/99: Änderung der Tierseuchenverordnung, der Tierschutzverordnung und der Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst · 15 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

- 13 -

Art. 12

Abs. 1 Bst. cbisund Abs. 2bis: Jeder Person soll es möglich sein ohne Mengenbeschränkung und Kostenfolge den Verwendungszweck eines Equiden (Nutztier oder Heimtier) einsehen zu können.

Abs. 3: Neu sollen alle auf der TVD möglichen Abfragen zu Equiden nicht nur mittels der Universal Equin Life Number (UELN) sondern auch allein mit der Mikrochipnummer als Schlüssel ausgeführt werden können.

Art. 15

Die passausstellenden Stellen müssen von der TVD keine Daten mehr beziehen – weder für die Passausstellung noch für sonstige Zwecke. Somit wird dieser Artikel aufgehoben.

Art. 16 Abs. 3

Das öffentliche Recht bezeichnet keine Personen mehr, die Equiden identifizieren. Deshalb wird dieser Absatz angepasst.

Art. 22 Abs. 2 Bst. c

Auf der Aufnahmebestätigung ist kein Hinweis zur Identifizierung mehr nötig.

Art. 25 Abs. 3

Die Betreiberin der TVD stellt neu die Grundpässe aus und stellt sie den passausstellenden Stellen zur Verfügung. Dazu bezieht sie die dafür erforderlichen Daten direkt ab der TVD. Die Gebühr für die Pässe soll im Anhang der Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD; SR 916.404.2) festgelegt werden.

Anhang 1 Ziff. 3 Bst. l

Es müssen weder das Signalement noch Daten, die mit der Signalementsaufnahme zu tun haben, der TVD gemeldet werden. Daher kann diese Bestimmung aufgehoben werden.

2.) Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für den Tierverkehr Anhang 1 Ziff. 5c

Die Gebühr für den Equidenpass soll auf CHF 25.- festgesetzt werden; zusätzlich wird das Porto nach Posttarif erhoben.

3.) Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten Ingress

Der Ingress der Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (SR 916.443.10) soll um Artikel 24 Absatz 1 Tierseuchenge-