Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/99: Änderung der Tierseuchenverordnung, der Tierschutzverordnung und der Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst · 15 Seiten
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3.) Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Der Wegfall des Signalements als obligatorischer Bestandteil des Equidenpasses bedeutet für die Equideneigentümer eine Einsparung von ungefähr CHF 100.– pro Equide.
Im Übrigen ergeben sich durch die vorgesehenen Änderungen keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.
VI. Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorgeschlagenen Änderungen betreffend Equidenpässe sowie bezüglich der Pferdeencephalomyelits entsprechen den Vorgaben der Europäischen Union (Verordnung [EG] Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden, ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3 bzw. Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. November 2012, ABl. L 329 vom 29.11.2012, S. 19) und sind mit Anhang 11 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (SR 0.916.026.81) vereinbar.
Die übrigen Änderungen sind ebenfalls mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
Die aufgrund der vorliegenden Änderung notwendige Anpassung des Verweises auf die Tierseuchenverordnung ist im obgenannten Abkommen zu gegebener Zeit anzupassen.