Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/99: Änderung der Tierseuchenverordnung, der Tierschutzverordnung und der Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst · 15 Seiten

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Art. 15e Abs. 5

Der TVD müssen keine Signalemente mehr gemeldet werden - auch diejenigen von Herdebuchtieren nicht. Der Absatz wird deshalb aufgehoben.

Art. 15f Abs. 1

Die Pflicht zur Idenzifizierung entfällt auch für ausländische Organisationen.

Gliederungstitel vor Art. 16

Für die Vorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden soll ein eigener Abschnitt geschaffen werden. Zudem sollen sie mit den Artikel 16 - 17c besser strukturiert werden.

Art. 16

Abs. 2ter: Es soll präzisiert werden, dass es sich um die Datenbank gemäss Artikel 30 Absatz 2 TSG handelt.

Abs. 3 Bst. dbis: Künftig soll die Abstammung des Hundes nicht mehr zu den Daten gehören, die bei der Kennzeichnung zwingend erhoben werden müssen. D ie Kantone sollen jedoch weiterhin die Möglichkeit haben, diese Daten zu registrieren (vgl. Ausführungen zu Art. 17).

Art. 17

Abs. 1 und 2: Die Kantone sollen - wie bereits nach geltendem Recht (bisheriger Art. 17 Abs. 1 Satz 2) - die Möglichkeit haben, die Erfassung weiterer Daten vorzusehen. Als Beispiel wird im neuen Absatz 2 von Artikel 17 die Abstammung des Hundes genannt. Denkbar sind auch weitere Identifikationsnummern wie die Nummer der Hundesteuermarke oder, sofern im kantonalen Recht vorgesehen, die AHV-Nummer des Tierhalters2.

Abs. 3: Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.

Art. 17a

Abs. 1: Der bisherige Absatz 1bisvon Artikel 17 wird zu Absatz 1 von Artikel 17a. Zudem können in die Datenbank zusätzlich zur Halterin oder zum Halter der Name und die Adresse von weiteren Personen aufgenommen werden, die den Hund regelmässig betreuen.

Abs. 2: Der bisherige Absatz 1tervon Artikel 17 wird zu Absatz 2 von Artikel 17a. Die Meldung betreffend den Tod des Hundes ist der Halterin oder dem Halter innerhalb von zehn Tagen von der Betreiberin der Datenbank zu bestätigen.

Abs. 3: Der bisherige Absatz 3bisvon Artikel 16 wird zu Absatz 3 von Artikel 17a. Zudem soll bei Nutzhunden nach Artikel 69 Absatz 2 TSchV der Betreiberin der Datenbank künftig deren Einsatzzweck gemeldet werden. Ebenfalls registriert werden soll, wenn ein Hund coupierte Ohren oder Ruten hat. Diesfalls ist anzugeben, ob der Hund als Übersiedlungsgut eingeführt wurde, ob die Coupierung medizinisch begründet war oder ob der Hund bereits mit verkürzter Rute geboren wurde.

2 Vgl. Art. 50e Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10): "Andere Stellen und Institutionen, die mit dem Vollzug von kantonalem Recht betraut sind, können die Versichertennummer zur Erfüllung ihrer Aufgaben systematisch verwenden, wenn ein kantonales Gesetz dies vorsieht."