Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/99: Änderung der Tierseuchenverordnung, der Tierschutzverordnung und der Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst · 15 Seiten
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Art. 189d
Im Seuchenfall soll nebst einer einfachen Sperre 1. Grades die serologisch Untersuchung sämtlicher Rinder des betroffenen Bestandes angeordnet werden. Zudem sollen die verseuchten und verdächtigen Tiere ausgemerzt werden.
Pferdeseuchen: Beschälseuche, Infektiöse Anämie, Rotz
Gliederungstitel vor Art. 204 sowie Art. 204 Abs. 1 Bst. a und b, Art. 205 und Art. 206 Abs. 3 Einleitungssatz
Durch die Aufnahme der Pferdeencephyalomyelitis in die Kategorie der zu bekämpfenden Tierseuchen, wird die Encephalomyelitis bei den auszurottenden Pferdeseuchen gestrichen. Der Gliederungstitel vor Artikel 204 und die betreffenden Bestimmungen sind daher in diesem Sinne zu ändern. Die Änderung von Artikel 204 Absatz 1 Buchstabe a betrifft nur den italienischen Text. In dieser Fassung wird die Übersetzung vereinheitlicht.
Pferdeenzephalomyelitiden
Gliederungstitel vor Art. 244a
Für die Regelungen zu den Pferdeenzephalomyelitiden soll ein zusätzlicher Abschnitt geschaffen werden.
Art. 244a
Die Kompetenz zur Bestimmung der Untersuchungsmethoden zum Nachweis von Pferdeenzephalomyelitiden wird dem BVET übertragen. Zusätzlich kann das BVET Vorschriften technischer Art über die notwendigen Untersuchungen und Massnahmen zur Überwachung und Bekämpfung von Pferdeenzephalomyelitiden erlassen. Da die Seuche durch Mücken übertragen wird und damit ein kantonsübergreifendes Problem darstellt, müssen Untersuchungen und Massnahmen gegebenenfalls über bestimmte Gebiete oder landesweit angeordnet und auf weitere empfängliche Tierarten ausgedehnt werden.
Art. 244b
Abs. 1: Jeder Verdacht auf Pferdeenzephalomyelitiden muss von Untersuchungslaboratorien und Tierärzten dem Kantonstierarzt gemeldet werden.
Abs. 2: Da es sich bei den in die Verordnung aufgenommenen Formen der Pferdeenzephalomyelitiden um Zoonosen handelt, ist ein allfälliger Verdacht dem Kantonsarzt zu melden.
Art. 244c
Im Verdachtsfall soll über den betroffenen Bestand eine einfache Sperre 1. Grades verhängt werden.