Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/99: Änderung der Tierseuchenverordnung, der Tierschutzverordnung und der Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst · 15 Seiten

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Abs. 5: Da das Signalementsblatt nicht mehr zwingender Bestandteil eines Equidenpasses ist, wird nebst dem Hinterlegen des Passes oder einer Kopie des Signalementsblatts beim Tier eine weitere Möglichkeit angeboten: Sofern sich eine Mikrochipnummer auf dem Deckblatt des Passes befindet, kann auch eine Kopie des Deckblatts beim Tier aufbewahrt werden.

Abs. 6: Neu wird nun angegeben, dass der Eigentümer in der Pflicht ist, den Pass anlässlich der Schlachtung mit dem Equiden weiterzugeben.

Abs. 7: Nach der Annullierung des Passes eines toten Equiden durch eine anerkannte passausstellende Stelle, muss dieser dem Eigentümer auf dessen Verlangen retourniert werden.

Abs. 8: Die anerkannten passausstellenden Stellen haben keine Möglichkeit, unkorrekte Erfassungen von ausländischen Equidenpässen auf der TVD zu korrigieren. Es macht deshalb keinen Sinn, dass die passausstellende Stelle die korrekte Erfassung überprüfen muss. Entsprechend wird diese Anforderung gestrichen. Zudem wird präzisiert, dass der Equideneigentümer in der Pflicht ist, den Pass eines importierten Equiden zur Überprüfung einer passausstellenden Stelle in der Schweiz zukommen zu lassen und dass diese den Pass bei Bedarf ergänzen muss.

Art. 15d

Abs. 1 Bst. c und d Ziff. 7: Das Signalement ist nicht mehr Bestandteil des Equidenpasses. Daher muss die Farbe des Equiden als von den Vorgaben der EU erfasstes Merkmal in den Pass aufgenommen werden.

Abs. 3 und 4: Für Herdebuchtiere muss der Equidenpass zusätzlich einen Abstammungsausweis und das verbale und grafische Signalement enthalten, welches mit Ausnahme der Fälle nach Artikel 15f Absatz 1 durch einen vom Schweizerischen Verband für Pferdesport zugelassenen Identifikationsbeauftragten oder Tierarzt erstellt werden muss.

Art. 15dbis

Abs. 1: Neu wird der Equidenpass aus dem sogenannten Grundpass hergestellt. Dieser wird von der Betreiberin der TVD ausgestellt und enthält die Daten nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstaben a-e.

Abs. 1bis: Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 1bis.

Abs. 3: Die passausstellende Stelle muss die Daten für die Passausstellung künftig nicht mehr von der TVD beziehen, sondern erhält neu den in Absatz 1 eingeführten Grundpass von der Betreiberin der TVD.

Die von Artikel 15c vorgegebenen Fristen müssen von den passausstellenden Stellen eingehalten werden; eine Überlastung am Jahresende kann allerdings zu einer Verzögerung bei der Ausstellung der Pässe führen, weshalb die Formulierung "in der Regel" aus dem geltenden Recht übernommen wird. Pässe von toten Equiden sind gut ersichtlich zu annullieren, beispielsweise durch eine gut sichtbare Lochung oder mittels Stempels quer über die erste Seite (Deckblatt).