Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/99: Änderung der Tierseuchenverordnung, der Tierschutzverordnung und der Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst · 15 Seiten

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Art. 17b

Abs. 1: Satz 1 des bisherigen Absatz 4 von Artikel 17 wird zu Absatz 1 von Artikel 17b. Zudem soll präzisiert werden, dass es sich um die Datenbank gemäss Artikel 30 Absatz 2 TSG handelt.

Abs. 2: Der bisherige Absatz 3 von Artikel 17 wird zu Absatz 2 von Artikel 17b.

Art. 17c

Abs. 1 und 2: Es wird festgehalten, dass die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte die in der Datenbank erfassten Daten generell für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bearbeiten dürfen. Der Zugriff soll über eine Schnittstelle im zentralen Informationssystem nach Artikel 54a TSG erfolgen.

Abs. 3: Satz 2 des bisherigen Absatz 4 von Artikel 17 wird zu Absatz 3 von Artikel 17c.

Abs. 4: Zehn Jahre nach dem Tod des Hundes sind die in Bezug auf dieses Tier erhobenen Daten zu löschen. Damit bleibt den Halterinnen und Haltern betreffend den Nachweis des Erwerbs der theoretischen Sachkunde eine genügend lange Zeitspanne, um nachzuweisen, dass sie bereits einmal einen Hund besessen haben.

Gliederungstitel vor Art. 18a

Der bisherige Abschnitt 2 wird zu Abschnitt 2a.

Art. 33 Abs. 2

Die geltende Regelung stammt aus der Zeit, in der die Erreichbarkeit des Eigentümers einer Wanderschafherde und des Schäfers während der Wanderung noch nicht durch die heutigen Kommunikationsmittel sicher gestellt war. Da im Seuchenfall der Kontakt über die Angaben zur Wanderroute hergestellt werden musste, war eine genaue Bezeichnung derselben notwendig. Heute erfolgt der Kontakt direkt über Mobiltelefonie oder über andere elektronische Kommunikationsmittel. Auf die genaue Bezeichnung der Wanderroute kann daher verzichtet werden; es genügt, wenn die davon betroffenen Gemeinden bezeichnet werden.

Art. 59 Abs. 2

Die Entnahme von Blutproben von Tieren direkt auf dem Hof ist gegenwärtig zum Teil nicht oder nur unter grossem zeitlichem und personellem Aufwand möglich. Insbesondere auf Betrieben mit extensiver Tierhaltung fehlt teilweise die nötige Infrastruktur, um die Tiere zu fixieren. Zudem sind die Tiere und auch die Tierhalter den Umgang mit solchen Einrichtungen häufig nicht gewohnt.

Die Möglichkeit von Probenahmen direkt auf dem Hof ist jedoch zur Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen erforderlich. Bei Ausbrüchen von hochansteckenden oder auszurottenden Tierseuchen besteht gegebenenfalls rascher Handlungsbedarf. Notwendige Massnahmen wie Untersuchungen, Probenahmen und möglicherweise Impfungen müssen umgehend durchgeführt werden können. Auch für die Überwachung von verschiedenen Tierseuchen muss die Möglichkeit bestehen, dass Blutproben von Tieren direkt auf dem Betrieb genommen werden können.

Damit eine Probenahme schnell und gefahrlos für Mensch und Tier ablaufen kann, ist es wichtig, dass die geeignete Infrastruktur für die Fixierung der Tiere vorhanden ist bzw.