Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/99: Änderung der Tierseuchenverordnung, der Tierschutzverordnung und der Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst · 15 Seiten

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Porcines reproduktives und respiratorisches Syndrom (PRRS)

Art. 184

Abs. 1 Bst. f: Aufgrund der Einschleppung von PRRS über importiertes Schweinesperma im November 2012 soll zur besseren Überwachung der betreffenden Betriebe künftig die Verwendung von Samen, Eizellen oder Embryonen aus dem Ausland für eine künstliche Besamung oder einen Embryotransfer einen Verdachtsfall auf PRRS begründen.

Sachüberschrift und Abs. 2: Artikel 61 Absatz 5 verpflichtet Untersuchungslaboratorien, die eine Seuche feststellen oder einen Verdacht auf deren Vorhandensein hegen, dies dem zuständigen Kantonstierarzt zu melden. Da eine Wiederholung dieser Pflicht in Artikel 184 Absatz 2 nicht erforderlich ist, kann diese Bestimmung aufgehoben werden. Entsprechend wird auch die Sachüberschrift angepasst.

Art. 185

Abs. 2 Bst. f und 3bis: Künftig soll von Muttersauen, bei denen für eine künstliche Besamung oder einen Embryotransfer Samen, Eizellen oder Embyronen aus dem Ausland verwendet wurden, eine repräsentative Auswahl von Tieren serologisch untersucht werden. Zusätzlich soll bei denselben Tieren eine Untersuchung zum Nachweis des Virus durchgeführt werden. Diese Untersuchungen dürfen frühestens 28 Tage nach der Belegung erfolgen.

Abs. 3: Die Bestimmung der repräsentativen Auswahl von Tieren nach Rücksprache mit dem BVET soll auch für die Fälle nach Absatz 2 Buchstabe f gelten.

Art. 185a Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 1bis und 2

Neu soll die Möglichkeit bestehen, sämtliche Tiere eines von PRRS betroffenen Bestandes auszumerzen, auch wenn die serologische Untersuchung nicht bei allen Tieren einen positiven Befund ergeben hat bzw. nicht bei allen Tieren das PRRS-Virus nachgewiesen wurde.

Besnoitiose

Gliederungstitel vor Art. 189a

Für die Regelungen zur Besnoitiose soll ein zusätzlicher Abschnitt geschaffen werden.

Art. 189a

Definition des Vorliegens von Besnoitiose.

Art. 189b

Rinder, die aus Gebieten importiert werden, in denen Besnoitiose gehäuft auftritt, sollen vor oder nach dem Import serologisch untersucht werden.

Art. 189c

Im Verdachtsfall soll über den betroffenen Bestand eine einfache Sperre 1. Grades verhängt werden.