Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/99: Änderung der Tierseuchenverordnung, der Tierschutzverordnung und der Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst · 15 Seiten
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Seuchenfall rasch und der Situation angemessen gehandelt werden kann, sollen die notwendigen Bestimmungen bereits zum jetzigen Zeitpunkt erlassen werden.
1.5 Enzootische Pneumonie der Schweine (EP)
Die enzootische Pneumonie konnte in der Vergangenheit erfolgreich bekämpft werden; entsprechend kommen heutzutage nur noch wenige Fälle pro Jahr vor. Tritt jedoch in einem Betrieb EP auf, erweist sich die Ausmerzung von lediglich einem Teil der Tiere häufig als sehr aufwändig und Nachbarbetriebe werden durch die Sanierungszeit von mindestens sechs Monaten unnötig lange einem erhöhten Risiko ausgesetzt. Daher soll die Tierseuchenverordnung dahingehend geändert werden, dass künftig im Rahmen der Bekämpfung der EP verseuchte Bestände ausgemerzt werden.
1.6 Weitere Änderungen
Im Übrigen sollen einige punktuelle Änderungen der Verordnung erfolgen.
Beispielsweise sollen die Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter dahingehend erweitert werden, dass diese künftig dafür verantwortlich sind, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um bei Tieren direkt auf dem Betrieb eine sichere Probenahme zu ermöglichen.
Jägerinnen und Jäger sowie Organe der Wildhut sollen künftig verpflichtet sein, den Ausbruch einer Seuche bei Wildtieren sowie jede verdächtigen Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen befürchten lässt, einer Tierärztin oder einem Tierarzt zu melden.
Der Eigentümer einer Wanderschafherde, die über das Gebiet von mehreren Gemeinden getrieben wird, muss neu für den Erhalt der Bewilligung nicht mehr die genaue Route, sondern lediglich die betroffenen Gemeinden bezeichnen.
Weiter werden die Kantone verpflichtet, ein Milchsammelkonzept auszuarbeiten, welches im Fall eines Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche das Einsammeln der Milch regelt.
Schliesslich werden die Begriffsdefinitionen Abort und Totgeburt eingeführt und bei den Bestimmungen zur Abklärung von Abortursachen verschiedene Präzisierungen gemacht.
2.) Änderungen im Zusammenhang mit der Registrierung von Hunden nach Ar-
tikel 30 Absatz 2 TSG (Tierseuchen- und Tierschutzverordnung sowie Ver-
ordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst)
Nach Artikel 30 Absatz 2 TSG sorgen die Kantone für die Registrierung der Hunde in einer zentralen Datenbank. Die zentrale Hundedatenbank wird von der ANIS AG geführt. Im Informatikbereich besteht eine Zusammenarbeit mit der Betreiberin der TVD, der Identitas AG.
Um die Datenbank besser auf die Bedürfnisse der kantonalen Veterinärämter auszurichten, hat die Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte eine Arbeitsgruppe beauftragt, Verbesserungsvorschläge zu erarbeiten.