Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/99: Änderung der Tierseuchenverordnung, der Tierschutzverordnung und der Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst · 15 Seiten

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3.) Anhang der Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst Kap. 1.2 Ziff. 10

In das Kapitel über die Datenquellen soll unter einer neuen Ziffer 10 die zentrale Datenbank zur Registrierung der Hunde gemäss Artikel 30 Absatz 2 des TSG aufgenommen werden.

Kap. 3

Im Kapitel 3 über die Zugriffsrechte soll bei den Stammdaten (Ziff. 1) der Grossteil der Spalten zu den allgemeinen Angaben zur Einheit (Ziff. 1.1) sowie die Spalte Art der nicht amtlichen Funktion nach Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel- oder Landwirtschaftsgesetzgebung der Bezeichnung der Einheit: Person (Ziff. 1.3) um die neue Datenquelle gemäss Kapitel 1.2 Ziffer 10 ergänzt werden.

Bei den Vollzugsdaten (Ziff. 2) sollen bei den Details der Aufgabe (Ziff. 2.2) die Angaben zu den Tieren um die neue Datenquelle gemäss Kapitel 1.2 Ziffer 10 ergänzt werden (Ziff. 2.2.1). Ebenfalls sollen unter dieser Ziffer sämtliche Daten zu den registrierten Hunden erfasst werden, unerheblich ob sie gestützt auf das Bundesrecht erhoben wurden oder ihre Grundlage im kantonalen Recht haben.

Die ebenfalls zu den Vollzugsdaten gehörenden Angaben zu den Beziehungen (Ziff. 2.2.3) sollen auch um die neue Datenquelle gemäss Kapitel 1.2 Ziffer 10 ergänzt werden.

Der Titel der Ziffer 2.3 lautet neu Tiere und Tierbewegungen in der TVD. In der neuen Ziffer 2.3a soll ein direkter Link zur Hundedatenbank geschaffen werden.

Schliesslich soll die Endnote 1 um den Einschub der zentralen Hundedatenbank nach Artikel 30 Absatz 2 des TSG erweitert werden.

IV. Änderung anderer Erlasse

1.) TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 (SR 916.404.1) Art. 2 Bst. h

Der Grundpass wird neu eingeführt als von der Betreiberin der TVD ergänzter Passrohling mit den Daten von der TVD (gemäss Artikel 15d Absatz 1 Buchstabe a–e TSV).

Art. 3 Abs. 1 Bst. f

Ein Eigentümer ist immer aktuell. Ansonsten wird vom bisherigen Eigentümer gesprochen. Daher wird in Artikel 3 Buchstabe f "aktuell" gestrichen.

Art. 8 Abs. 1 Bst. c und Abs. 6

Mit dem Verzicht zur Aufnahme und des Hochladens des Signalements auf die TVD wird die Rolle des Identifikationsbeauftragten auf der TVD hinfällig. Die entsprechenden Bestimmungen können daher gestrichen werden.